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2. die dem Beurlaubtenstand angehörenden Offiziere, Sanitätsoffiziere und
Ingenieure des Soldatenstandes wegen Zweikampfs mit tödtlichen
Waffen, wegen Herausforderung oder Annahme einer Herausforderung
zu einem solchen Zweikampf und wegen Kartelltragens;
3. die im §. 1 Nr. 6 bezeichneten Personen, auch wenn sie nicht zur
Dienstleistung zugelassen sind, wegen der in der Militäruniform be-
gangenen Zuwiderhandlungen gegen die militärische Unterordnung;
4. Ausländer und Deutsche wegen der in den §§.. 160, 161 des Militär-
strafgesetzbuchs bezeichneten strafbaren Handlungen.
§. 6.
Die Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine sind, so-
weit nicht die folgenden Paragraphen ein Anderes bestimmen, auch wegen der
vor dem Diensteintritte begangenen strafbaren Handlungen der Militärstrafgerichts-
barkeit unterstellt.
§. 7.
Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder freiwillig übernommenen Dienst-
pflicht in das Heer oder in die Marine eingestellten Militärpersonen treten wegen
einer vor dem Diensteintritte begangenen Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen
Strafgesetze nicht unter die Militärstrafgerichtsbarkeit:
1. wenn vor dem Diensteintritte wegen der Zuwiderhandlung ein ver-
urtheilendes oder freisprechendes Urtheil ergangen oder ein Strafbefehl
zugestellt war,
2. wenn die Entlassung aus dem aktiven Dienste erfolgt; die Entlassung
findet statt, wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Wochen oder im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe
die Vollstreckung einer an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe von
gleicher Dauer zu erwarten ist.
War vor dem Diensteintritte die Eröffnung des Hauptverfahrens bereits be-
schlossen, so muß, sofern die Entlassung nicht erfolgt, in der Sache militär-
gerichtlich erkannt werden.
§. 8.
Die Bestimmungen des §. 7 finden auf die bis zur Entscheidung über ihr
ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und
später von Neuem für den aktiven Dienst ausgehobenen Mannschaften wegen der
vor der Wiedereinziehung begangenen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen
Strafgesetze entsprechende Anwendung.
§. 9.
Die zum Dienste einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes und die
denselben gesetzlich gleichstehenden Personen treten wegen der Zuwiderhandlungen,
die sie vor dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, gegen die allgemeinen
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