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§. 17.
Die höhere Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle unter Militärstrafgerichts-
barkeit stehende Personen und umfaßt alle strafbare Handlungen.
§. 5.
Die erkennenden Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die erkennenden Gerichte sind die Standgerichte, die Kriegsgerichte, die
Oberkriegsgerichte und das Reichsmilitärgericht.
Die Standgerichte, die Kriegsgerichte und die Oberkriegsgerichte treten nur
auf Berufung des Gerichtsherrn und nur für den einzelnen Fall zusammen.
Ist der Angeklagte ein General, so erfolgt die Berufung durch den zu-
ständigen Kontingentsherrn, im Felde durch den Kaiser. Hinsichtlich der Admirale,
sowie der Generale der Marine erfolgt die Berufung stets durch den Kaiser.
Zweiter Abschnitt.
Gerichtsherr.
§. 19.
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind:
1. im Heere:
der Regimentskommandeur,
der Kommandeur eines selbständigen Bataillons,
der Kommandeur eines Landwehrbezirks,
der Kommandant von Berlin,
der Kommandant einer kleinen Festung;
2. in der Marine:
der Kommandeur einer Matrosen= oder Werft-Division,
der Kommandeur eines selbständigen Bataillons oder einer selbständigen
Abtheilung.
§. 20.
Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind:
1. im Heere:
der kommandirende General,
der Divisionskommandeur,
der Gouverneur von Berlin,
der Gouverneur oder Kommandant einer großen Festung, sowie
der Gouverneur, Kommandant oder sonstige Befehlshaber eines in
Kriegszustand (Belagerungszustand) erklärten Ortes oder Distrikts;