Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1214 — 
§. 120. 
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Militärgerichtsschreiber wahr- 
genommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.  
§. 121. 
Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschließung und 
Ablehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen. 
§. 122. 
Von der Ausübung des Richteramts bei den erkennenden Gerichten ist kraft 
Gesetzes ausgeschlossen: 
 
1.  wer selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 
2. wer Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder Ehemann oder 
 
 
Vormund der verletzten Person ist oder gewesen ist; 
3.  wer mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie 
verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, 
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum 
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die 
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
4.  wer in der Sache als Gerichtsherr, als Untersuchungsführer im Er- 
mittelungsverfahren, als Vertreter der Anklage oder als Vertheidiger 
thätig gewesen ist, oder als Vorgesetzter den Thatbericht (vergl. S. 153 
Absatz 2) eingereicht hat; 
5.  wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. 
§. 123. 
Wer bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung als Richter 
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in höherer Instanz 
kraft Gesetzes ausgeschlossen. 
§. 124. 
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung 
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der 
Befangenheit abgelehnt werden. 
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein 
Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines 
Richters zu rechtfertigen. 
Das Ablehnungsrecht steht dem Beschuldigten, im Verfahren vor dem 
Reichsmilitärgericht auch der Militäranwaltschaft zu.
	        
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