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§. 120.
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Militärgerichtsschreiber wahr-
genommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
§. 121.
Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschließung und
Ablehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
§. 122.
Von der Ausübung des Richteramts bei den erkennenden Gerichten ist kraft
Gesetzes ausgeschlossen:
1. wer selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
2. wer Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder Ehemann oder
Vormund der verletzten Person ist oder gewesen ist;
3. wer mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4. wer in der Sache als Gerichtsherr, als Untersuchungsführer im Er-
mittelungsverfahren, als Vertreter der Anklage oder als Vertheidiger
thätig gewesen ist, oder als Vorgesetzter den Thatbericht (vergl. S. 153
Absatz 2) eingereicht hat;
5. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§. 123.
Wer bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung als Richter
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in höherer Instanz
kraft Gesetzes ausgeschlossen.
§. 124.
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der
Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein
Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines
Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht dem Beschuldigten, im Verfahren vor dem
Reichsmilitärgericht auch der Militäranwaltschaft zu.