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(Nr. 2532.) Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung. Vom 1. Dezember 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Militärstrafgerichtsordnung tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung
mit Zustimmung des Bundesraths festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar
1901, in Kraft.
§. 2.
Mit diesem Tage treten für die Strafsachen, deren Entscheidung nach den
Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung zu erfolgen hat, alle im Reichs-
gebiete geltenden militärstrafprozeßrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen
über die Bestrafung der Fahnenflüchtigen im Wege des Ungehorsams-(Kontumazial-)
Verfahrens, außer Kraft.
Dasselbe gilt von der Bestimmung im §. 2 Absatz 2 des Einführungs-
gesetzes zum Militärstrafgesetzbuch, insoweit sich dieselbe auf die Bestrafung der
Fahnenflüchtigen bezieht.
Unberührt bleiben die Vorschriften, durch welche die Mitglieder der Land-
gendarmeriekorps der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt sind. Insoweit Letztere
nach diesen Vorschriften der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, gelten sie im
Sinne der Militärstrafgerichtsordnung als Personen des Soldatenstandes des
aktiven Heeres.
§. 3.
Hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Kriegsgefangene
und Ausländer in Kriegszeiten und bei kriegerischen Unternehmungen können die
Bestimmungen über Bildung der Militärgerichte und das Verfahren durch Kaiser-
liche Verordnung abgeändert werden.
§. 4.
Zuständiger Kontingentsherr im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung
und dieses Gesetzes ist, soweit nicht Militärkonventionen ein Anderes bestimmen,
der Landesherr, dessen Kriegsministerium die Verwaltung hinsichtlich des betreffen-
den militärischen Verbandes ausübt.
§. 5.
Die in der Militärstrafgerichtsordnung für das „Feld“ gegebenen Vor-
schriften gelten:
1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder
einzelner Theile des Heeres oder der Marine;