Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Sie dürfen in ihrem Range und in ihrem Diensteinkommen nicht verkürzt 
werden. Als eine Verkürzung des Diensteinkommens ist es nicht anzusehen, 
wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die 
Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen 
Unkosten selbst fortfällt. Servis und Wohnungsgeldzuschuß werden nach dem 
Orte der neuen Anstellung gewährt. 
Im Uebrigen erfolgt die Berechnung des Diensteinkommens nach den für 
den Fall der Pensionirung maßgebenden Grundsätzen. 
§. 28. 
Sofern diese Beamten nicht anderweit angestellt oder in den Ruhestand 
versetzt werden, bleiben sie während eines Zeitraums von drei Jahren zur Ver- 
fügung der Militärjustiwerwaltung und werden auf einem besonderen Etat geführt. 
Beamte, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Versetzung 
in den Ruhestand beanspruchen. 
§ 29. 
Die zur Verfügung der Militärjustizuerwaltung verbleibenden Beamten 
haben sich nach Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher 
Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebernahme sie verpflichtet sein würden. 
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung, so 
erhalten sie die gesetzmäßigen Reisegebührnisse. 
Diejenigen, welche während des dreijährigen Zeitraums eine etatsmäßige 
Stellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den Ruhestand. 
§. 30. 
Auf Beamte, welche in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes in 
den Ruhestand treten oder zur Verfügung der Militärjustizverwaltung verbleiben, 
auf letztere auch dann, wenn sie während des im §. 28 bezeichneten Zeitraums 
dienstunfähig werden, finden die Vorschriften des §. 27 mit der Maßgabe An- 
wendung, daß den in den Ruhestand tretenden Beamten Servis und Wohnungs- 
geldzuschuß nach den für den Fall der Pensionirung geltenden Durchschnittssätzen, 
den zur Verfügung der Militärjustizverwaltung stehenden Beamten der Wohnungs- 
geldzuschuß und Servis während des dreijährigen Zeitraums in dem vollen Be- 
trage zu gewähren ist. 
§. 31. 
Die nicht im höheren Militärjustizdienst angestellten Beamten sind ihren 
bisherigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst ent- 
sprechend anzustellen. 
Auf die von neuem angestellten Beamten finden die Vorschriften des §. 27 
entsprechende Anwendung. 
Beamte, welche nicht wieder angestellt werden, treten einstweilen in den 
Ruhestand. Denselben ist, vorbehaltlich weitergehender wohlerworbener Rechte, 
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