Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1297 — 
(Nr. 2533.) Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und 
die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den 
Ruhestand. Vom 1. Dezember 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren 
Bestrafung. 
§. 1. 
Ein richterlicher Militärjustizbeamter, welcher die Pflichten verletzt, die ihm 
sein Amt auferlegt, oder in oder außer dem Amte sich ein seiner amtlichen 
Stellung nicht würdiges Verhalten zu Schulden kommen läßt (Reichsbeamten= 
gesetz vom 31. März 1873 §. 10), macht sich eines Dienstvergehens schuldig. 
§.  2. 
Wegen geringer Dienstvergehen können im Aufsichtswege Mahnungen 
ertheilt werden. Bei dem Reichsmilitärgericht erfolgen sie durch den Präsidenten 
desselben im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im 
Uebrigen durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung (vergl. Militär- 
strafgerichtsordnung §§. 111, 112). 
Erscheint eine Mahnung nicht ausreichend, so tritt Disziplinarbestrafung 
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ein. 
Die Vorschriften der Disziplinarstrafordnungen für das Heer und die 
Marine, betreffend die Disziplinarstrafgewalt der Militärbefehlshaber über Militär- 
beamte, bleiben unberührt. 
§. 3. 
Disziplinarstrafen sind: 
1. Warnung, 
2. Verweis, 
3. Geldstrafe, 
4. Strafversetzung, 
5. Dienstentlassung. 
Die Geldstrafe darf den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens 
nicht übersteigen. Neben einem Verweis und neben der Strafversetzung kann 
auf Geldstrafe erkannt werden.
	        
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