Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Den Vorsitz führt derjenige Senatspräsident, welcher dem Dienstalter und 
bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der älteste ist. 
Im Behinderungsfalle gehen die Geschäfte des Vorsitzenden auf den nächst- 
ältesten Senatspräsidenten und in Ermangelung eines solchen auf den ältesten 
Rath des Reichsmilitärgerichts über. 
§. 12. 
Der Geschäftsgang bei dem Disziplinarhofe wird durch eine Geschäftsord- 
nung geregelt, welche von diesem auszuarbeiten und durch den Präsidenten des 
Reichsmilitärgerichts dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen ist. 
Die Geschäftsordnung der Disziplinarkammern ist von der obersten Behörde 
der Militärjustizverwaltung zu erlassen. 
§. 13. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden bei den Disziplinar— 
kammern von einem durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung für 
jeden einzelnen Fall besonders zu benennenden Kriegsgerichtsrath, bei dem Dis— 
ziplinarhofe von dem Obermilitäranwalte wahrgenommen. 
Den Dienst des Gerichtsschreibers versieht bei den Disziplinarkammern der 
Gerichtsschreiber eines der betreffenden Oberkriegsgerichte, bei dem Disziplinarhofe 
ein Gerichtsschreiber des Reichsmilitärgerichts. 
§. 14. 
Die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung über Ausschließung und 
Ablehnung der Gerichtspersonen (§§. 122 bis 134) finden auf die Mitglieder der 
Disziplinargerichte entsprechende Anwendung. 
Im Verfahren vor dem Disziplinarhofe steht das Ablehnungsrecht auch 
dem Obermilitäranwalte zu. 
Ueber die Ausschließung oder Ablehnung entscheidet das Disziplinargericht, 
welchem der abgelehnte Richter angehört. 
Ablehnungsgesuche wegen Besorgniß der Befangenheit sind bei Vermeidung 
des Ausschlusses spätestens vor Beginn der Hauptverhandlung bei demjenigen 
Disziplinargericht anzubringen, welchem die abzulehnenden Mitglieder angehören. 
Die Entscheidungen sind endgültig. 
Verfahren bei den Disziplinargerichten. 
§. 15. 
Der Verhängung einer Disziplinarstrafe muß ein förmliches Disziplinar= 
verfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird hinsichtlich der Mitglieder 
des Reichsmilitärgerichts durch den Präsidenten desselben im Einverständnisse mit 
dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, hinsichtlich der übrigen richterlichen Mili- 
tärjustizbeamten durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung verfügt.
	        
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