Einschränkung der Bierlieferung. 143
Die Distriktspolizeibehörden werden ersucht, für
den Vollzug dieser Vereinbarung Sorge zu tragen.
Fälle, in denen die Vereinbarung nicht eingehalten
wird, wollen sogleich dem stellv. Generalkommando
mitgeteilt werden. «
München, den 10. Januar 1917.
Der Kommandierende General-:
von der Tann.
(Nr. 1160.) Bekanntmachung betreffend Einschränkung
der Bierlieferung.)
Auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
erlassen die stellv. Generalkommandos I, II.
und III. Bayer. Armeekorps folgende Anordnung:
8 1. Die Bierbrauereien dürfen in der Zeit bis
zum 30. September 1917 ihre Kundschaft höchstens
mit 50 Hundertteilen der Biermenge beliefern, die
ihr in den entsprechenden Monaten der Jahre 1912
und 1913 durchschnittlich geliefert worden ist. Die
gleiche Einschränkung gilt auch für die eigenen
Ausschankstätten der Brauereien.
Läßt sich ein Durchschnitt nach Maßgabe des
Abs. 1 nicht berechnen, so wird die zulässige Biermenge
von der bayerischen Bierverteilungsstelle nach
Einvernahme der beteiligten Brauerei festgesetzt.
8 2. Die den Bierbrauereien nach Belieferung
ihrer Kundschaft und ihrer eigenen Ausschankstätten
verbleibenden Biermengen sind, soweit sie nicht für
das Heer bestimmt sind, der bayerischen Bierverteilungsstelle
anzubieten. · »
8 3. Das stellv. Generalkommando kann für
den Bezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde auf
Antrag der Mehrheit der Brauereien, die in dem
H ) Veröffentlicht in Nr. 11 des K. bayer. Staatsanzeigers vom
14. Jannar 1917.