Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Einschränkung  der  Bierlieferung.  143

Die  Distriktspolizeibehörden  werden  ersucht,  für
den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  Sorge  zu  tragen.
Fälle,  in  denen  die  Vereinbarung  nicht  eingehalten
wird,  wollen  sogleich  dem  stellv.  Generalkommando
mitgeteilt  werden.  «

München,  den  10.  Januar  1917.

Der  Kommandierende  General-:
von  der  Tann.

(Nr.  1160.)  Bekanntmachung  betreffend  Einschränkung

  der  Bierlieferung.)

Auf  Grund  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  erlassen  die  stellv.  Generalkommandos  I,  II.
und  III.  Bayer.  Armeekorps  folgende  Anordnung:

8  1.  Die  Bierbrauereien  dürfen  in  der  Zeit  bis
zum  30.  September  1917  ihre  Kundschaft  höchstens
mit  50  Hundertteilen  der  Biermenge  beliefern,  die
ihr  in  den  entsprechenden  Monaten  der  Jahre  1912
und  1913  durchschnittlich  geliefert  worden  ist.  Die
gleiche  Einschränkung  gilt  auch  für  die  eigenen
Ausschankstätten  der  Brauereien.

Läßt  sich  ein  Durchschnitt  nach  Maßgabe  des
Abs.  1  nicht  berechnen,  so  wird  die  zulässige  Biermenge
  von  der  bayerischen  Bierverteilungsstelle  nach
Einvernahme  der  beteiligten  Brauerei  festgesetzt.

8  2.  Die  den  Bierbrauereien  nach  Belieferung
ihrer  Kundschaft  und  ihrer  eigenen  Ausschankstätten
verbleibenden  Biermengen  sind,  soweit  sie  nicht  für
das  Heer  bestimmt  sind,  der  bayerischen  Bierverteilungsstelle
  anzubieten.  ·  »

8  3.  Das  stellv.  Generalkommando  kann  für
den  Bezirk  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  auf
Antrag  der  Mehrheit  der  Brauereien,  die  in  dem

H  )  Veröffentlicht  in  Nr.  11  des  K.  bayer.  Staatsanzeigers  vom
14.  Jannar  1917.