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3. wenn Beurlaubte in der Militär= Uniform“)
a) bei dem Zusammentreffen mit höheren gleichfalls in Uniform befindlichen oder
mit den in Ausübung des Dienstes begriffenen Personen des Soldatenstandes
sich eines Verbrechens schuldig machen, wodurch die Achtung gegen diese verletzt
wird;
b) an einem von Personen des Soldatenstandes verübten militärischen Verbrechen
Theil nehmen, oder
c) sich eines Mißbrauchs militärdienstlicher Autorität schuldig machen;
d) Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen
Dienstangelegenheiten;
e) Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehroffiziere und der mit
Vorbehalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heere ausgeschiedenen
Offiziere.
Trifft ein Verbrechen der zu a bis e bezeichneten Art mit einem gemeinen Verbrechen
zusammen, so ist der Militärgerichtsstand auch wegen des letzteren begründet. —
87.
Wenn die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes zu
dienstlichen Zwecken einberufen werden, so haben sie während dieser Einberufung den
Militärgerichtsstand.
Derselbe beginnt:
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung
der Reserve oder der Landwehr erfolgt, mit dem Empfang der Einberufungs-Ordre;)
2. wenn die Einberufung zu den größeren“““) Uebungen stattfindet, mit dem Anfange
des in der Einberufungs-Ordre bezeichneten Gestellungstages.
In beiden Fällen hört dieser Gerichtsstand mit dem Ablauf des Tages der Wiederentlassung
auf.
*) Anmerkung. D. h. in Waffenrock, Mütze und Hose. Legen Mannschaften diese drei die Militär-Uniform
bildenden Montirungsstücke an, so müssen sie dieselben vorschriftsmäßig tragen und sind nicht
befugt, daran willkürliche Aenderungen vorzunehmen. Tragen sie indeß in Ermangelung von Civilkleidern
nur das eine oder andere dieser ihnen bei der Entlassung mitgegebenen Montirungsstücke, so
sind sie nicht als in Uniform befindlich zu betrachten.
*) Anmerkung. Die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum activen Dienst kann
auch in anderer Weise, als mittelst einer an jeden Einzelnen zu erlassenden Einberufungs-Ordre gültig
erfolgen. Nur muß alsdann bei Anträgen auf Bestrafung wegen Nichtbefolgung des erlassenen Ge-Helungelefehl
nachgewiesen werden, daß der Befehl dem Ausgebliebenen zur rechten Zeit bekannt geworden
ist.
***) Anmerkung. Kleinere Uebungen finden nicht mehr statt. Die durch diese Verordnung vorgeschriebenen
Uebungen gehören ohne Ausnahme zu denen, welche in dem Strafgesetzbuche „als größere“ bezeichnet sind.