Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3.  wenn  Beurlaubte  in  der  Militär=  Uniform“)

a)  bei  dem  Zusammentreffen  mit  höheren  gleichfalls  in  Uniform  befindlichen  oder
mit  den  in  Ausübung  des  Dienstes  begriffenen  Personen  des  Soldatenstandes
sich  eines  Verbrechens  schuldig  machen,  wodurch  die  Achtung  gegen  diese  verletzt
wird;

b)  an  einem  von  Personen  des  Soldatenstandes  verübten  militärischen  Verbrechen
Theil  nehmen,  oder

c)  sich  eines  Mißbrauchs  militärdienstlicher  Autorität  schuldig  machen;

d)  Insubordination  bei  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militärischen
Dienstangelegenheiten;

e)  Herausforderungen  und  Zweikämpfe  beurlaubter  Landwehroffiziere  und  der  mit
Vorbehalt  der  Dienstverpflichtung  aus  dem  stehenden  Heere  ausgeschiedenen
Offiziere.

Trifft  ein  Verbrechen  der  zu  a  bis  e  bezeichneten  Art  mit  einem  gemeinen  Verbrechen
  zusammen,  so  ist  der  Militärgerichtsstand  auch  wegen  des  letzteren  begründet.  —

87.
Wenn  die  zum  Beurlaubtenstande  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes  zu
dienstlichen  Zwecken  einberufen  werden,  so  haben  sie  während  dieser  Einberufung  den
Militärgerichtsstand.

Derselbe  beginnt:

1.  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  wegen  außerordentlicher  Zusammenziehung
  der  Reserve  oder  der  Landwehr  erfolgt,  mit  dem  Empfang  der  Einberufungs-Ordre;)


2.  wenn  die  Einberufung  zu  den  größeren“““)  Uebungen  stattfindet,  mit  dem  Anfange
des  in  der  Einberufungs-Ordre  bezeichneten  Gestellungstages.

In  beiden  Fällen  hört  dieser  Gerichtsstand  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Wiederentlassung
  auf.

*)  Anmerkung.  D.  h.  in  Waffenrock,  Mütze  und  Hose.  Legen  Mannschaften  diese  drei  die  Militär-Uniform
  bildenden  Montirungsstücke  an,  so  müssen  sie  dieselben  vorschriftsmäßig  tragen  und  sind  nicht
befugt,  daran  willkürliche  Aenderungen  vorzunehmen.  Tragen  sie  indeß  in  Ermangelung  von  Civilkleidern
  nur  das  eine  oder  andere  dieser  ihnen  bei  der  Entlassung  mitgegebenen  Montirungsstücke,  so
sind  sie  nicht  als  in  Uniform  befindlich  zu  betrachten.

*)  Anmerkung.  Die  Einberufung  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zum  activen  Dienst  kann
auch  in  anderer  Weise,  als  mittelst  einer  an  jeden  Einzelnen  zu  erlassenden  Einberufungs-Ordre  gültig
erfolgen.  Nur  muß  alsdann  bei  Anträgen  auf  Bestrafung  wegen  Nichtbefolgung  des  erlassenen  Ge-Helungelefehl
  nachgewiesen  werden,  daß  der  Befehl  dem  Ausgebliebenen  zur  rechten  Zeit  bekannt  geworden
  ist.

***)  Anmerkung.  Kleinere  Uebungen  finden  nicht  mehr  statt.  Die  durch  diese  Verordnung  vorgeschriebenen
Uebungen  gehören  ohne  Ausnahme  zu  denen,  welche  in  dem  Strafgesetzbuche  „als  größere“  bezeichnet  sind.