Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 157 -- 
 
 
 
 
 
Betrag  Darunter 
für das  
Titel. Aus ga be. Rechnungs- künftig 
jahr 1898.   wegfallend. 
Mark. Mark. 
(1.) Uebertrag 68 500 — 
Beamter der Lokalverwaltung — anzusehen und zu behandeln. 
Das persönliche pensionsberechtigende Gehalt beträgt: 
für den Landeshauptmann 8 200 Mark bis 10 500 Mark, 
füur den ständigen Vertreter desselben und den Chef der 
Finanzverwaltung 3.000 Mark bis 6 000 Mark, im Durch- 
schnitt 4 500 Mark, 
für den Landrentmeister und die Sekretäre 2 700 Mark 
bis 4 500 Mark, im Durchschnitt 3 600 Mark. 
B. Bei der Schutztruppe 1 031 900 294 400 
Summe Titel 1 ... 1 100 400 294 400 
2. Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für 
in den einstweiligen Ruhestand getretene Landesbeamte, sowie 
zur Versorgung von Hinterbliebenen verstorbener Landesbeamten -- — 
3. Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutz- 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653) . .. ..... . . . .. . .. . . . . . .. 32 000 — 
4. Zu Bewilligungen für Hinterbliebene von Angehörigen der Schutz— 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetbl. S. 653) – — 
Andere persönliche Ausgaben. 
5. Für Weiße . .. .. . .. .. .. . . . .. 208 847 — 
6.Für Farbige . . . . . .. 76 000 10 000 
Summe Titel 1 bis 6 . 1 417 247 304 400 
7.   Zu sächlichen und vermischten Ausgaben 1 822 570 472 100 
3 239 817 776 500 
 
 
Summe I (Titel 1 bis 7). Fortdauernde Ausgaben 

	        
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