Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2460.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 26. März 1898. 
Die in den Bekanntmachungen vom 15. und 22. November v. J. (Reichs- 
Gesetzbl. S. 779 und 781) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich 
luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs- 
Gesetzbl. von 1893 S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen 
Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 26. März 1898. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
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(Nr. 2461.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen 
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 5. April 1898. 
Der Reichstag hat in der Sitzung vom 22. Märtz d. J. beschlossen, dem Be- 
schlusse des Bundesraths (Bekanntmachung vom 9. Februar 1898, Reichs- 
Gesetzbl. S. 27), 
nach welchem Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln mittelst 
Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen) in das Verzeichniß der einer 
besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen Anlagen aufzunehmen 
sind (§. 16 der Gewerbeordnung), 
die Zustimmung zu ertheilen. 
Berlin, den 5. April 1898. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
 
—“"“"““-— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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