Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  175.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren
aus  Blei  oder  Bleiverbindungen.  S.  176.









(Nr.  2469.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom  11.  Mai,
1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  Angehörigen
  und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und  auswärtiger  Besitzungen
für  die  Zeit  bis  zum  30.  Juli  1899  diejenigen  Vortheile  einzuräumen,  die  seitens
des  Reichs  den  Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes
gewährt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Urville,  den  11.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.



Reichs-Gesetzbl.  1898.  36
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mai  1898.