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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs-
jahr 1898. S. 181. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. S. 188.
(Nr. 2471.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1898. Vom 17. Mai 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1898 wird
in Ausgabe
auf 7 787 885 Mark, nämlich
auf 1 109 280 Mark an fortdauernden,
auf 6 678 605 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats
und
in Einnahme
auf 7 787 885 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des Mehrbedarfs sind zum Betrage von
5 000 000 Mark nur soweit durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, als sie nicht durch Mehrerträge bei
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1898.