Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 182 — 
den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Ein— 
nahmen ihre Deckung finden. 
§. 3. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Nachtrag zum Besoldungs- 
Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1898 bis 
31. März 1899 wird auf 18 000 Mark festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.