Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 5. 
Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten 
örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche 
obere Gericht bestimmt. Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an 
der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, so erfolgt 
die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht. 
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
§. 6. 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus- 
geschlossen: 
1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist oder in denen er zu einem 
Betheiligten in dem Verhältniß eines Mitberechtigten oder Mitverpflich- 
teten steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten 
Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt oder 
als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit 
enthalten. Die Ablehnung eines Richters ist ausgeschlossen. 
§. 7. 
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie 
von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen 
sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. 
§. 8. 
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichts- 
verfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, über die Sitzungspolizei und über die 
Berathung und Abstimmung entsprechende Anwendung, die Vorschriften über die 
Gerichtssprache mit den sich aus dem §. 9 ergebenden Abweichungen. 
§. 9. 
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der 
Sprache, in der sich die betheiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidi- 
gung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die betheiligten Personen 
darauf verzichten. Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des §. 6 ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 10. 
Auf das gerichtliche Verfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Die 
Bearbeitung der Vormundschaftssachen und der Nachlaßsachen kann während
	        
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