Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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der Ferien unterbleiben, soweit das Bedürfniß einer Beschleunigung nicht vor— 
handen ist. 
§. 11. 
Anträge und Erklärungen können zum Protokolle des Gereichtsschreibers 
des zuständigen Gerichts oder des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts erfolgen. 
§. 12. 
Das Gericht hat von Amtswegen die zur Feststellung der Thatsachen 
erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Be- 
weise aufzunehmen. 
§. 13. 
Die Betheiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, 
soweit nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Be- 
vollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des 
Gerichts oder auf Verlangen eines Betheiligten die Bevollmächtigung durch eine 
öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen. 
§. 14. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Armenrecht sowie die 
Vorschriften der §§. 34 bis 36 der Rechtsanwaltsordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
§. 15. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über den Zeugenbeweis, über den 
Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von 
Eiden finden entsprechende Anwendung. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder 
Sachverständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§. 358, 367 der Civilprozeß= 
ordnung, das Ermessen des Gerichts. 
Behufs der Glaubhaftmachung einer thatsächlichen Behauptung kann ein 
Betheiligter zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. 
§. 16. 
Gerichtliche Verfügungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, 
für welchen sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind, wirksam. 
Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, 
durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amtswegen geltenden Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung; durch die Landesjustizverwaltung kann jedoch 
für Zustellungen im Ausland eine einfachere Art der Zustellung angeordnet 
werden. In denjenigen Fällen, in welchen mit der Bekanntmachung nicht der 
Lauf einer Frist beginnt, soll in den Akten vermerkt werden, in welcher Weise, 
an welchem Orte und an welchem Tage die Bekanntmachung zur Ausführung 
gebracht ist; durch die Landesjustizverwaltung kann näher bestimmt werden, in 
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