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In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das
Reichsgericht.
§. 29.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Land-
gericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn
die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der
in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht
erster Instanz gestellt hat.
Soweit eine Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch
gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt.
Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der
weiteren Beschwerde abzuhelfen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende
Anwendung.
§. 30.
Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch
eine Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und bei dem Reichsgerichte durch
einen Civilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Civil-
kammer.
Die Vorschriften des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.
§. 31.
Zeugnisse über die Rechtskraft einer Verfügung sind von dem Gerichts-
schreiber erster Instanz zu ertheilen.
§. 32.
Ist eine Verfügung, durch die Jemand die Fähigkeit oder die Befugniß
zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willens—
erklärung erlangt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen
Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung
der Verfügung auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber
vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluß.
§. 33.
Soll in den gesetzlich zugelassenen Fällen Jemand durch Ordnungsstrafen
zur Befolgung einer gerichtlichen Anordnung angehalten werden, so muß der
Festsetzung der Strafe eine Androhung vorausgehen. Die einzelne Strafe darf
den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.