Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 38. 
Auf die Zuständigkeit für die Pflegschaft über einen Gebrechlichen finden 
die Vorschriften des §. 36 Abs. 1, 2 und des §. 37 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung. 
§. 39. 
Für die Pflegschaft über einen Abwesenden ist das Gericht zuständig, in 
dessen Bezirke der Abwesende seinen Wohnsitz hat. 
Hat der Abwesende im Inlande keinen Wohnsitz, so finden die Vorschriften 
des §. 36 Abs. 2 und des §. 37 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
§. 40. 
Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Gericht zuständig, welches 
für die Vormundschaft zuständig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu 
welcher das Bedüurfniß der Fürsorge hervortritt, geboren wäre. 
§. 41. 
Wird im Falle des §. 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Anordnung 
einer Pflegschaft für den bei einer Angelegenheit Betheiligten erforderlich, so ist 
das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das Bedürfniß der Fürsorge hervortritt. 
§. 42. 
Für die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung eines 
durch öffentliche Sammlung zusammengebrachten Vermögens ist das Gericht des 
Ortes zuständig, an welchem bisher die Verwaltung geführt wurde. 
§. 43. 
Die Zuständigkeit für eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die 
nicht eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit sich 
nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nach den Vorschriften des §. 36 
Abs. 1, 2; maßgebend ist für jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in 
welchem das Gericht mit ihr befaßt wird.  
Ist für die Person, in Ansehung deren die Verrichtung des Vormund— 
schaftsgerichts erforderlich wird, eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft an— 
hängig oder ist der Mutter, unter deren elterlicher Gewalt sie steht, ein Beistand 
bestellt, so ist das Gericht zuständig, bei welchem die Vormundschaft, Pflegschaft 
oder Beistandschaft anhängig ist. 
§. 44. 
Für die in den §§. 1665, 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im 
Artikel 23 Abs. 2 des Einführungsgesttes zum Bürgerlichen Gesetzbuche be- 
zeichneten Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das Be- 
dürfniß der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll, wenn eine Vormundschaft,
	        
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