Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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vorläufige Vormundschaft aufgehoben wird, tritt mit der Bekanntmachung an 
den Mündel in Wirksamkeit. 
§. 53. 
Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zu- 
stimmung eines Anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder dem Manne die im 
§. 1358 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Ermächtigung zur 
Kündigung ertheilt oder durch welche die Beschränkung oder die Ausschließung 
der nach §. 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Frau zustehenden Rechte auf- 
gehoben wird, tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. Das Gleiche gilt 
von einer Verfügung, durch die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der 
Mutter zur Ehelichkeitserklärung ihres Kindes ersetzt wird. 
Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der 
Verfügung anordnen. Die Verfügung tritt mit der Bekanntmachung an den 
Antragsteller in Wirksamkeit. 
§. 54. 
Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Voraussetzungen 
vor, unter denen der Vormund, der Pfleger oder der Beistand zur Sicherheits— 
leistung angehalten werden kann, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt 
um die Eintragung einer Sicherungshypothek an Grundstücken des Vormundes, 
des Pflegers oder des Beistandes zu ersuchen. Der Vormund, der Pfleger oder 
der Beistand soll soweit thunlich vorher gehört werden. Die Hypothek entsteht 
mit der Eintragung. 
Diese Vorschriften finden auf die Eintragung eines Pfandrechts an einem 
im Schiffsregister eingetragenen Schiffe entsprechende Anwendung. 
§. 55. 
Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft 
ertheilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht 
mehr geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem 
Dritten gegenüber wirksam geworden ist. 
Eine Verfügung, durch welche die Zustimmung zu einer Ehelichkeitserklärung 
ersetzt wird, kann nicht mehr geändert werden, wenn die Ehelichkeitserklärung 
erfolgt ist. 
§. 56. 
Die Volljährigkeitserklärung soll nur auf Antrag des Minderjährigen oder 
desjenigen gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen erfolgen, welchem die Sorge 
für die Person zusteht. 
Die Verfügung, durch welche der Minderjährige für volljährig erklärt 
wird, tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. 
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