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ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
seinen Aufenthalt hatte. ·
Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirke der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung
eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Amtsgericht, falls der Erblasser zur
Zeit des Erbfalls einem Bundesstaat angehörte, von der Landesjustizverwaltung,
anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt.
Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist jedes Gericht, in dessen Bezirke
sich Nachlaßgegenstände befinden, in Ansehung aller im Inlande befindlichen Nach—
laßgegenstände zuständig. Die Vorschriften des §. 2369 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung.
§. 74.
Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke das Bedürfniß der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den an-
geordneten Maßregeln dem nach §. 73 zuständigen Nachlaßgerichte Mittheilung
machen.
§. 75.
Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Unberührt bleiben die Vorschriften über
die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts; das Nachlaßgericht kann jedoch die Pfleg-
schaft nach Maßgabe des §. 46 an ein anderes Nachlaßgericht abgeben.
§. 76.
Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrage des Erben, die Nachlaß-
verwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist die Beschwerde unzulässig.
Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrag eines Nachlaßgläubigers,
die Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde
statt. Die Beschwerde steht nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie
dem Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.
§. 77.
Gegen eine Verfügung, durch die dem Erben eine Inventarfrist bestimmt
wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die über die Bestimmung
einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist
zu verlängern, entschieden wird.
In den Fällen der Abs. 1, 2 beginnt die Frist zur Einlegung der Be-
schwerde für jeden Nachlaßgläubiger mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ver-
fügung demjenigen Nachlaßgläubiger bekannt gemacht wird, welcher den Antrag
auf die Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat.