Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls 
seinen Aufenthalt hatte. · 
Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im 
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen 
Bezirke der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung 
eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Amtsgericht, falls der Erblasser zur 
Zeit des Erbfalls einem Bundesstaat angehörte, von der Landesjustizverwaltung, 
anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt. 
Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im 
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist jedes Gericht, in dessen Bezirke 
sich Nachlaßgegenstände befinden, in Ansehung aller im Inlande befindlichen Nach— 
laßgegenstände zuständig. Die Vorschriften des §. 2369 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs finden Anwendung. 
§. 74. 
Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen 
Bezirke das Bedürfniß der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den an- 
geordneten Maßregeln dem nach §. 73 zuständigen Nachlaßgerichte Mittheilung 
machen. 
§. 75. 
Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden 
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Unberührt bleiben die Vorschriften über 
die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts; das Nachlaßgericht kann jedoch die Pfleg- 
schaft nach Maßgabe des §. 46 an ein anderes Nachlaßgericht abgeben. 
§. 76. 
Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrage des Erben, die Nachlaß- 
verwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist die Beschwerde unzulässig. 
Gegen eine Verfügung, durch die dem Antrag eines Nachlaßgläubigers, 
die Nachlaßverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde 
statt. Die Beschwerde steht nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie 
dem Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist. 
§. 77. 
Gegen eine Verfügung, durch die dem Erben eine Inventarfrist bestimmt 
wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 
Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die über die Bestimmung 
einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist 
zu verlängern, entschieden wird. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 beginnt die Frist zur Einlegung der Be- 
schwerde für jeden Nachlaßgläubiger mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ver- 
fügung demjenigen Nachlaßgläubiger bekannt gemacht wird, welcher den Antrag 
auf die Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat.
	        
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