Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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ist, für das Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlaßgericht ein Pfleger 
bestellt werden. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschafts— 
gerichts das Nachlaßgericht. 
§. 89. 
Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Betheiligten, diese 
unter Mittheilung des Antrags, zu einem Verhandlungstermine zu laden. Die 
Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. Die Ladung soll den Hinweis 
darauf enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Betheiligten über die 
Auseinandersetzung verhandelt werden würde und daß, falls der Termin vertagt 
oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte, 
die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben könne. Sind Unterlagen für die 
Auseinandersetzung vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken, daß die Unter- 
lagen auf der Gerichtsschreiberei eingesehen werden können. 
§. 90. 
Die Frist zwischen der Ladung und dem Termine muß mindestens zwei 
Wochen betragen. 
Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur 
Fortsetzung der Verhandlung keine Anwendung. In diesen Fällen kann die 
Ladung der zu dem früheren Termine geladenen Betheiligten durch die Verkündung 
des neuen Termins ersetzt werden. 
§. 91. 
Treffen die erschienenen Betheiligten vor der Auseinandersetzung eine Ver- 
einbarung über vorbereitende Maßregeln, insbesondere über die Art der Theilung, 
so hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden. Das Gleiche gilt, wenn 
nur ein Betheiligter erschienen ist, in Ansehung der von diesem gemachten Vor- 
schläge. 
Sind die Betheiligten sämmtlich erschienen, so hat das Gericht die von 
ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht er- 
schienenen Betheiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer 
öffentlich beglaubigten Urkunde ertheilen. 
Ist ein Betheiligter nicht erschienen, so hat das Gericht, sofern er nicht 
nach Abs. 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den Inhalt der Urkunde, soweit dieser 
ihn betrifft, bekannt zu machen und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, daß er die 
Urkunde auf der Gerichtsschreiberei einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern 
könne. Die Bekanntmachung muß den Hinweis darauf enthalten, daß, wenn 
der Betheiligte nicht innerhalb einer von dem Gerichte zu bestimmenden Frist die 
Anberaumung eines neuen Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termine 
nicht erscheine, sein Einverständniß mit dem Inhalte der Urkunde angenommen 
werden würde. Beantragt der Betheiligte rechtzeitig die Anberaumung eines 
neuen Termins und erscheint er in diesem Termine, so ist die Verhandlung fort- 
zusetzen. Anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen. 
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