Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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S. 143. 
Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des §. 142 
auch von dem Landgerichte verfügt werden, welches dem Registergericht im In- 
stanzenzuge vorgeordnet ist. Die Vorschrift des §. 30 Abs. 1 Satz 2 findet An- 
wendung. 
Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts 
findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, 
daß die Vorschriften des §. 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. 
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 
§. 144. 
Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien kann gemäß den Vorschriften der §§. 142, 143 als nichtig 
gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 
§§. 309, 310 des Handelsgesetzbuchs die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. 
Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 
§§. 75a, 75b des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. 
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Generalversammlung 
oder Versammlung der Gesellschafter einer der im Abs. 1 bezeichneten Gesell- 
schaften kann gemäß den Vorschriften der §§. 142, 143 als nichtig gelöscht 
werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes rerletzt 
und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 soll die nach §. 142 Abs. 2 zu bestimmende 
Frist mindestens drei Monate betragen. 
§. 145. 
Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach §. 146 Abs. 2, §. 147, 
§. 157 Abs. 2, §. 166 Abs. 3, §. 192 Abs. 3, §. 254 Abs. 3, §. 266 Abf. 2 
§. 268 Abs. 2, §. 295 Abs. 2, 3, §. 302 Abs. 2 bis 4, §. 338 Abs. 3, §. 524 
Abs. 1, 2, §. 530 Abs. 1, §§. 590, 685, §. 729 Abs. 1, §. 884 Nr. 4 des 
Handelsgesetzbuchs von dem Gerichte zu erledigenden Angelegenheiten. 
Ist die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem 
Amtsgericht übertragen worden, so gehören zur Zuständigkeit dieses Amtsgerichts 
auch die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen Ge- 
schäfte, welche den Gerichten nach §. 524 Abs. 1, 2, §. 530 Abs. 1, §§. 590, 
685, §.729 Abs. 1, §. 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs obliegen. 
§. 146. 
Soweit in den im §. 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des 
Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht wenn thunlich zu hören.
	        
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