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§. 164.
In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Jemand den Zustand oder den Werth einer Sache durch Sachverständige feststellen
lassen kann, ist für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sach-
verständigen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke sich die Sache befindet.
Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Betheiligten kann die Zuständigkeit
eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrage stattgegeben
wird, ist ausgeschlossen.
Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit thunlich zu hören.
§. 165.
In den Fällen der §§. 432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist für die Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke sich die Sache befindet.
Ueber eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das
Amtsgericht.
Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die
Vergütung sind die Betheiligten soweit thunlich zu hören.
§. 166.
Im Falle des §. 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die
Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das
Pfand aufbewahrt wird.
Vor der Entscheidung sind die Betheiligten soweit thunlich zu hören.
Zehnter Abschnitt.
Gerichtliche und notarielle Urkunden.
§. 167.
Für die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts sowie für die gericht-
liche Beglaubigung eines Handzeichens sind die Amtsgerichte zuständig.
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift sind außer den Notaren
die Amtsgerichte zuständig. Das Gleiche gilt für die Aufnahme der im §. 1718
und im §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen
Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft; für die Aufnahme dieser Urkunden
ist, wenn die Anerkennung der Vaterschaft bei der Anzeige der Geburt des Kindes
oder bei der Eheschließung seiner Eltern erfolgt, auch der Standesbeamte zu-
ständig, welcher die Geburt oder die Eheschließung beurkundet.