Metadata : Die Deutsche Reichsverfassung.

Die  Organisation  der  Reichs-Staatsgewalt.  97

R.  Art.  1;  ferner  ist  seit  1.  Januar  1874  dort  die  Reichsverfassung
  grundsätzlich  und  in  vollem  Umfang  eingeführt;  nur
dem  Bundesrat  gebhört  Elsaß-Lothringen  als  Einzelstaat  mit
Stimme  nicht  an,  sondern  wird  hier  nur  durch  beratende
Kommissare  vertreten.

2.  Durch  den  Frankfurter  Frieden  war  das  Reichsland  an
das  Deutsche  Reich  abgetreten  worden.  Träger  der  Souveränität
ist  dort  demgemäß  die  Einheit  der  verbündeten  Regierungen.
Diese  prinzipielle  Grundlage  hat  auch  heute  noch  keine  Deränderung
  erfahren.

Durch  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1871  wurde  jedock  die
Ausübung  der  Staatsgewalt  dem  NHaiser  übertragen.
Diese  staatsrechtliche  Stellung  des  Kaisers  fand  weiterhin  eine
Ausgestaltung  durch  verschiedene  Sonderbestimmungen  und  ist
bheute  weit  davon  entfernt,  eine  absolut-monarchische  zu  sein.
Aber  an  der  prinzipiellen  Grundlage  ist  auch  hier  seit  1871
keine  Deränderung  eingetreten:  der  Kaiser  hat  somit  kraft  der
durch  jene  Gesetzesbestimmung  erfolgten  Kbertragung  das
Monarchenrecht  im  ZReichsland,  wenn  auch  nicht  als  eigenes
Recht;  nur  insoweit  durch  spezialgesetzliche  Vorschrift  dem  Vertretungsorgan
  der  verbündeten  Regierungen,  dem  Bundesrat,
bestimmte  Bobeitsrechte  vorbehalten  sind,  besteben  solche;  im
übrigen  ist  das  gesamte  WMonarchenrecht  auf  den  Kaiser  übertragen,
  und  aus  diesem  Hrinzip  müssen  auch  alle  Schluß.
folgerungen  gezogen  werden,  so  besonders  bezüglich  der  Sanktion
der  elsaß-lothringischen  Landesgesetze,  bezüglich  der  Behandlung
der  vom  elsaßllothringischen  Landesausschuß  gefaßten  Zeschlüsse
und  Anträge.  Der  Kaiser  ist  nicht  Landeskerr#im  Reichsland,
  hat  aber  über  dies  Land  alle  landeskerrlichen
Rechte,  soweit  sie  nicht  anderen  Organen  ausdrücklich
überwiesen  sind.  Demgemäß  kann  der  Kaiser  selbst  Reichsgesetzen,
  die  Zundesrat  und  Reichstag  in  elsaßllothringischen
Landesangelegenheiten  beschlossen  haben,  seine  Sanktion  ver—
sagen.  Auch  hat  der  Kaiser  kraft  gesetzlicher  Sondervorschrift
das  sogenannte  Notverordnungsrecht,  bedarf  jedoch  zu  dessen
Ausübung  der  Sustimmung  des  Bundesrates  (Ges.  v.  25.  Juni
1875,  §  8).  Anderweite  Derordnungen  erläßt  der  Kaiser  frei,
soweit  das  Verordnungsgebiet  reicht;  die  Gegenzeichnung  hat
durch  den  Statthalter  oder  in  dessen  Stellvertretung  durch  den
Staatssekretär  zu  erfolgen.

Sorn,  Neichsverfasfung.  7