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(Nr. 2474.). Gesetz, betreffend Aenderungen der Konkursordnung. Vom 17. Mai 1898.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Konkursordnung wird dahin geändert:
1. Im §. 1 wird der Abs. 2 aufgehoben.
Hinter dem bisherigen Abs. 3 werden folgende Vorschriften eingestellt:
Zur Konkursmasse gehören auch die Geschäftsbücher des Gemein-
schuldners.
Gegenstände, die nicht gepfändet werden sollen, gehören nicht zur
Konkursmasse.
2. Als §. 1a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Wird bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der
Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft das Konkurs-
verfahren über das Vermögen des Ehemanns eröffnet, so gehört das
Gesammtgut zur Konkursmasse; eine Auseinandersetzung wegen des Ge-
sammtguts zwischen den Ehegatten findet nicht statt.
Durch das Konkursverfähren über das Vermögen der Ehefrau wird
das Gesammtgut nicht berührt.
Diese Vorschriften finden bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit
der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Ehemanns der über-
lebende Ehegatte, an die Stelle der Ehefrau die Abkömmlinge treten.
3. Der §. 2 erhält folgenden Abs. 2:
Unterhaltsansprüche, die nach den §§. 1351, 1360, 1361, 1578
bis 1583, 1586, 160 1—1615, 1708—1714 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gegen den Gemeinschuldner begründet sind, sowie die sich aus
den §§. 1715, 1716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Ansprüche
können für die Zukunft nur geltend gemacht werden, soweit der Gemein-
schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet.
4. An die Stelle des §. 4 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des
Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat,
sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht
zur Anwendung gebracht wird.