Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

5. 
7. 
9. 
10. 
11. 
Der 
— 231 — 
§. 6 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Eröffnung 
des Verfahrens vorgenommen hat, sind den Konkursgläubigern gegen— 
über unwirksam; die Vorschriften der §§. 892, 893 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bleiben unberührt. 
6.  Als §. 7a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Annahme oder Ausschlagung einer vor der Eröffnung des 
Verfahrens dem Gemeinschuldner angefallenen Erbschaft, sowie eines 
vor diesem Zeitpunkte dem Gemeinschuldner angefallenen Vermächtnisses 
steht nur dem Gemeinschuldner zu. Das Gleiche gilt von der Ab- 
lehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
Als §. 10a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
8.  Der 
Der 
Der 
Ein gegen den Gemeinschuldner bestehendes Veräußerungsverbot 
der in den §§. 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art 
ist den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; wirksam bleibt jedoch 
eine bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgte 
Beschlagnahme. 
§. 11 erhält folgenden Abs. 2: 
In Ansehung der zur Konkursmasse gehörigen Grundstücke, sowie 
der für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte an Grundstücken 
oder an eingetragenen Rechten kann während der Dauer des Konkurs- 
verfahrens eine Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung 
zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger nicht eingetragen werden. Das 
Gleiche gilt von der Eintragung einer Vormerkung in Ansehung eines 
Schiffspfandrechts. 
An die Stelle des §. 12 treten folgende Vorschriften: 
Rechte an den zur Konkursmasse gehörigen Gegenständen, sowie 
Vorzugsrechte und Zurückbehaltungsrechte in Ansehung solcher Gegen- 
stände können nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mit Wirksam- 
keit gegenüber den Konkursgläubigern erworben werden, auch wenn 
der Erwerb nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners be- 
ruht. Die Vorschriften der §§. 878, 892, 893 und des §. 1260 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. 
§. 13 wird aufgehoben. 
§. 14 erhält folgenden Abs. 2; 
Eine Vereinbarung, durch welche bei einer Gemeinschaft nach 
Bruchtheilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, 
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist be- 
stimmt worden ist, wirkt nicht gegen die Konkursmasse. Das Gleiche 
gilt von einer Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die 
Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat. 
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