Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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.K  66)  Bekanntmachung,
die  Einführung  von  Dr.  Grenser's  Lehrbuch  der  Hebammenkunst  betreffend;
vom  27ten  Juni  1863.

D.  Ministerium  des  Innern  hat  in  Berücksichtigung  der  mehrfachen  wesentlichen  Abänderungen,
  die  das  nach  §  6  des  Mandats  vom  2ten  April  1818,  die  Erlernung  und  Ausübung
der  Geburtshülfe  in  hiesigen  Landen  betreffend  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1818,  Seite  11),
als  allgemeines  Hebammenbuch  eingeführte  Lehrbuch  der  Hebammenkunst  von  Dr.  Jörg  schon
in  dessen  ersten  5  Auflagen,  1814  bis  1855,  erfahren  hat  und  auf  Anlaß  der  Anträge  der
dermaligen  Directoren  der  Entbindungsanstalten  zu  Dresden  und  Leipzig  für  nöthig  erachtet,
wegen  Herausgabe  eines  neuen  Lehrbuchs  der  Hebammenkunst  an  Stelle  des  gedachten  älteren
Einleitung  zu  treffen,  mit  der  Abfassung  eines  solchen  aber  den  Director  des  Entbindungsinstituts
  zu  Dresden,  Hofrath  Professor  Dr.  Grenser,  unter  Mitwirkung  des  Professors  der
Entbindungskunst  an  der  Universität  Leipzig,  Hofrath  Dr.  Crede,  beauftragt.  Nachdem  nun
Dr.  Grenser  diesem  Auftrage  sich  unterzogen  hat  und  das  von  demselben  bearbeitete  Lehrbuch
unter  dem  Titel:  „Lehrbuch  der  Hebammenkunst  von  Dr.  Woldemar  Ludwig  Grenser.
Leipzig.  Verlag  von  L.  Hirzel.  1863“  neuerdings  im  Druck  erschienen  ist,  so  ist  von  dem
Ministerium  des  Innern  beschlossen  worden,  dasselbe  bis  auf  weitere  Anordnung  als  allgemeines
  Lehrbuch  für  die  Hebammenkunst  für  das  Königreich  Sachsen  vom  1sten  Juli  dieses
Jahres  an  einführen  und  zum  Leitfaden  des  Unterrichts  in  beiden  Hebammenschulen  des
Landes  dienen  zu  lassen,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  den  27  sten  Juni  1863.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Schmiedel.

 

67)  Deeret

wegen  Bestätigung  eines  fernerweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  erbländischen
ritterschaftlichen  Creditvereins;

vom  27  sten  Juni  1863.

M  Allerhöchster  Genehmigung  ist  von  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  der
nachstehende,  mit  X  bezeichnete  fernerweite  Nachtrag  zu  den  mittelst  Allerhöchsten  Decrets  vom
13ten  Mai  1844  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1844,  Seite  163)  confir-1863.

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