— 247 —
§§. 57, 88, 141, 143, 144, des §. 155 Nr. 3 und des §. 156 ent-
sprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn eine Ehefrau die Erbin ist und der Nach-
laß zum Gesammtgute gehört, auch in dem Konkursverfahren über
das Vermögen des Ehemanns.
§ 206e.
Ueber einen Erbtheil findet ein Konkursverfahren nicht statt.
§. 206 f.
Die Vorschriften der §§. 202—206d finden im Falle der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft auf das Konkursverfahren über das Ge—
sammtgut entsprechende Anwendung. Konkursgläubiger sind nur die
Gesammtgutsgläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts
der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. Zu dem Antrag auf
Eröffnung des Verfahrens ist ein Gläubiger nicht berechtigt, dem
gegenüber der überlebende Ehegatte zu dieser Zeit persönlich haftete.
Die antheilsberechtigten Abkömmlinge sind zu dem Antrage nicht be-
rechtigt; das Gericht hat sie, soweit thunlich, zu hören.
63. Der §. 208 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Das Konkursverfahren umfaßt nur das im Inlande befindliche
Vermögen, wenn der Schuldner im Deutschen Reiche eine gewerbliche
Niederlassung, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Hat ein Schuldner im Deutschen Reiche weder eine gewerbliche
Niederlassung noch einen allgemeinen Gerichtsstand, so findet ein Kon-
kursverfahren über das im Inlande befindliche Vermögen des Schuldners
statt, wenn er im Inlande ein mit Wohn= und Wirthschaftsgebäuden
versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirthschaftet.
Für das Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirke das Gut sich befindet.
Ist im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es nicht
des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnung des inländischen
Verfahrens.
64. Der §. 210 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden
wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bestraft, wenn sie
1. durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel
mit Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen ver-
braucht haben oder schuldig geworden sind;
46*