Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

  
  
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§§. 57, 88, 141, 143, 144, des §. 155 Nr. 3 und des §. 156 ent- 
sprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn eine Ehefrau die Erbin ist und der Nach- 
laß zum Gesammtgute gehört, auch in dem Konkursverfahren über 
das Vermögen des Ehemanns. 
§ 206e. 
Ueber einen Erbtheil findet ein Konkursverfahren nicht statt. 
§. 206 f. 
Die Vorschriften der §§. 202—206d finden im Falle der fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft auf das Konkursverfahren über das Ge— 
sammtgut entsprechende Anwendung. Konkursgläubiger sind nur die 
Gesammtgutsgläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. Zu dem Antrag auf 
Eröffnung des Verfahrens ist ein Gläubiger nicht berechtigt, dem 
gegenüber der überlebende Ehegatte zu dieser Zeit persönlich haftete. 
Die antheilsberechtigten Abkömmlinge sind zu dem Antrage nicht be- 
rechtigt; das Gericht hat sie, soweit thunlich, zu hören. 
63.  Der §. 208 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Das Konkursverfahren umfaßt nur das im Inlande befindliche 
Vermögen, wenn der Schuldner im Deutschen Reiche eine gewerbliche 
Niederlassung, aber keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Hat ein Schuldner im Deutschen Reiche weder eine gewerbliche 
Niederlassung noch einen allgemeinen Gerichtsstand, so findet ein Kon- 
kursverfahren über das im Inlande befindliche Vermögen des Schuldners 
statt, wenn er im Inlande ein mit Wohn= und Wirthschaftsgebäuden 
versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirthschaftet. 
Für das Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen 
Bezirke das Gut sich befindet. 
Ist im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es nicht 
des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnung des inländischen 
Verfahrens. 
64.  Der §. 210 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über 
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden 
wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bestraft, wenn sie 
1. durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel 
mit Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen ver- 
braucht haben oder schuldig geworden sind; 
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