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5. Der §. 12 wird dahin geändert:
Die Anfechtung einer nach §. 3 Nr. 1 anfechtbaren Handlung
kann nur binnen zehn Jahren erfolgen. Auf den Lauf der Frist finden
die für die Verjährung geltenden Vorschriften des §. 203 Abs. 2 und
der §§. 206, 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger
den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte und seine Forderung fällig
war, wenn aber die Rechtshandlung nach diesem Zeitpunkte vorgenommen
ist, mit der Vornahme der Handlung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Vornahme der
Rechtshandlung dreißig Jahre verstrichen sind.
6. An die Stelle des §. 13 Abs. 4 Satz 2 tritt folgende Vorschrift:
War die Anfechtung nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Konkurs-
verfahrens erfolgt, so wird die im §. 3 Nr. 2 bis 4 bestimmte Frist von
diesem Zeitpunkte berechnet, sofern die Anfechtung bis zum Ablauf eines
Jahres seit der Beendigung des Konkursverfahrens erfolgt.
Artikel VIII.
Die Vorschriften des Artikel VII finden auf die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorgenommenen Rechtshandlungen keine Anwendung.
Artikel IX.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund des dritten Titels des ersten Buches der Konkurs-
ordnung oder auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechts-
handlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, geltend gemacht
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.