Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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— 258 — 
Als §. 49a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. 
Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem 
Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. 
Im §. 51 tritt an die Stelle der Abs. 2, 3 folgende Vorschrift: 
Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, 
nicht beschränkt. 
Als §. 51 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen 
Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeß- 
fähigen Person gleich. 
Im §. 54 Abs. 1 werden die Worte „den Mangel der Prozeßfähigkeit"“ 
ersetzt durch die Worte: 
„den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit“. 
Als §. 55a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Soll ein Recht an einem Grundstücke, das von dem bisherigen 
Eigenthümer nach §. 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und 
von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im 
Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des 
Prozeßgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, welchem bis zur 
Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich aus 
dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit 
obliegt. 
Im §. 72 Satz 1 werden die Worte "gerichtlich hinterlegt“ ersetzt durch 
die Worte: 
„unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt“. 
Im §. 73 werden 
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund 
eines Rechtsverhältnisses der im §. 868 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann, wenn er dem 
mittelbaren Besitzer vor der Verhandlung zur Hauptsache den 
Streit verkündet und ihn unter Benennung an den Kläger zur 
Erklärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schlusse 
des Termins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat, die 
Verhandlung zur Hauptsache verweigern. 
b) im Abs. 3 die Worte „im Namen eines Dritten“ ersetzt durch die 
Worte: 
"auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Abs. 1 bezeichneten 
Art“.
	        
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