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Als §. 49a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem
Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
Im §. 51 tritt an die Stelle der Abs. 2, 3 folgende Vorschrift:
Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist,
nicht beschränkt.
Als §. 51 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person durch einen
Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeß-
fähigen Person gleich.
Im §. 54 Abs. 1 werden die Worte „den Mangel der Prozeßfähigkeit"“
ersetzt durch die Worte:
„den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit“.
Als §. 55a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Soll ein Recht an einem Grundstücke, das von dem bisherigen
Eigenthümer nach §. 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und
von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im
Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des
Prozeßgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, welchem bis zur
Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich aus
dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit
obliegt.
Im §. 72 Satz 1 werden die Worte "gerichtlich hinterlegt“ ersetzt durch
die Worte:
„unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt“.
Im §. 73 werden
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund
eines Rechtsverhältnisses der im §. 868 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann, wenn er dem
mittelbaren Besitzer vor der Verhandlung zur Hauptsache den
Streit verkündet und ihn unter Benennung an den Kläger zur
Erklärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schlusse
des Termins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat, die
Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
b) im Abs. 3 die Worte „im Namen eines Dritten“ ersetzt durch die
Worte:
"auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Abs. 1 bezeichneten
Art“.