536 Rechtsprechung.
Orte, die von Personen besucht werden, fliegen; er habe also mit der Möglichkeit
rechnen müssen, daß auch ein anderesmal trotz der erdenklichsten Vorsichtsmaßregeln
wieder Sprengstücke an von Menschen besuchte Orte fliegen. Urteil
vom 10. Februar 1906. Rev.-Reg. Nr. 14/06.
Gew.-Ordu. 8 146 a, 41 a#. Unter offener Verkaufsstelle sind ständige
Verkaufstellen der Handel= und Gewerbetreibenden zu verstehen, in welchen
dieselben ihre Waren zu verkaufen Ppflegen. Ohne Bedentung ist es, ob die
betreffende Stelle ausschließlich dem Warenumsatz oder auch anderen Zwecken
dient. Der Begriff ist möglichst weit zu fassen. Erfordernis ist nur, daß
der Warenumsatz von einer festen, allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt;
es kommt nichts darauf an, ob der Handeltreibende auf den betr. Platz oder
Raum ein ausschließliches Recht hat, wenn ihm nur tatsächlich die betreffende
Stelle für die Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit zur Verfügung steht
(Landmann, Bd. 1 S. 346 Anm. 2 Abs. 4 zu § 419).
In subjektiver Hinsicht genügt jedes Verschulden. Das Bewußtsein der
Rechtswidrigkeit gehört nicht zum Tatbestand des § 146a Gew.-Ordn. Ein
etwaiger Irrtum über den Inhalt oder die Auslegung des durch die Bestimmungen
der §§ 41 a und 105 b und die auf Grund des letzteren ergangenen
polizeilichen Vorschriften ausgefüllten Blankettgesetzes des § 146 Gew.-Ordn.
wäre als Irrtum über das Strafgesetz unbeachtlich. Urteil vom 1. Februar
1906. Rev.-Reg. Nr. 485/05.
Wandergewerbe-Steuergesetz vom 10. März 1879, 20. Dezember 1897
Art. 1 Z. 2, Art. 16.
Unter „Ankaufen“ von Waren ist nicht nur der Erwerb von Waren
durch Kaufvertrag, sondern der entgeltliche Erwerb von Waren überhaupt, also
auch der durch Tausch geschehene zu verstehen. Ein „gewerbsmäßiger“ Betrieb
liegt vor, wenn das Ankaufen in der Absicht erfolgte, hiedurch eine auf Gewinn
gerichtete gewerbliche Tätigkeit fortgesetzt auszuüben. Urteil vom 25. Januar
1906. Rev.-Reg. Nr. 459/05.
D. Oberlandesgericht München (Civilsachen).
Civllprozeß.
Zwangsversteigerung; Feststellung des geringsten zulässigen Gebots;
Zulässigkeit der weiteren Beschwerdc.
Am 30. Jannar 1906 hat der k. Notar H. im Verfahren zum Zwecke
der Zwangsversteigerung des auf den Namen der Metzgerseheleute Lorenz und
Marie R. in München im Grundbuch eingetragenen Anwesens Hs.-Nr. 1 an
der L.-Straße die Zwangsversteigerung vorgenommen.
In das geringste zulässige Gebot wurde hiebei die an erster Stelle eingetragene,
dem Beschlagnahmegläubiger vorgehende Hypothek der Privatiersehelente
N. zu 35000 Mk. samt 10 %% Kaution eingerechnet, dann die in bar
zu begleichenden Ansprüche, nämlich 450 Zinsen dieser Hypothek vom 1. Jannar
1905 bis 13. Februar 1906, Steuern und Umlagen, Brandversicherung, Wasserzins
2c., zusammen 2762 Mk. 9 Pfg. Der bei der Versteigerung anwesende
Oekonom Martin V., welcher mit seiner Ehefrau auf dem Anwesen 5000 Mk.
mit 10% Kaution an 3. Stelle hppothekarisch versichert hat, stellte an den
Versteigerungsbeamten den Antrag, die Hypothek der Eheleute N. bei Feststellung
des geringsten Gebotes nicht in Betracht zu ziehen, sodaß diese Hypothek
nicht bestehen bleibe.