Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

260  Zweiter  Teil.  Erstes  Buch.  $  80,

Lande  erlischt;  damit  ist  der  Grund,  welcher  seinerzeit  zu  jener
Vertragsbestimmung  führte,  weggefallen.  Weiter  ist  in  den  Bancroftverträgen
  vereinbart,  daß,  wenn  der  Naturalisierte  sich  wieder  in
seinem  Heimatlande  niederläßt,  ohne  die  Absicht,  in  sein  Adoptivvaterland
  zurückzukehren,  er  als  auf  seine  Naturalisation  Verzicht
leistend  angesehen  wird.  Diese  Bestimmung  ist  auch  unter  dem
StAG.  noch  in  Kraft  geblieben  und  behauptet  ihre  Bedeutung].

3.  Die  Zuständigkeitsverteilung  zwischen  Reich
und  Einzelstaaten.

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Innerhalb  des  gemeinsamen  Herrschaftsbereiches  verteilen  sich
die  Herrschaftsrechte  zwischen  dem  Reich  und  den  Einzelstaaten.
Die  Zuständigkeitsverteilung  zwischen  Reich  und  Einzelstaaten  !
hat  in  der  Weise  stattgefunden,  daß  die  Kompetenz  des  Reiches
eine  beschränkte  und  verfassungsmäßig  bestimmte  ist.  Alle  Befugnisse,
  welche  nicht  dem  Reiche  überwiesen  sind,  bleiben  den
Einzelstaaten,

I.  In  ausdrücklicher  Aufzählung  hat  die  Reichsverfassung  diejenigen
  Angelegenheiten  aufgeführt,  welche  der  Gesetzgebung
und  Beaufsichtigung  des  Reiches  unterliegen?.  Es  sind:

1.  Die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimats-  und  Niederlassungsverhältnisse,
  Staatsbürgerrecht?,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei
  und  über  den  Gewerbebetrieb  einschließlich  des  Versicherungswesens,
  desgleichen  über  die  Kolonisation  und  Auswanderung
nach  außerdeutschen  Ländern;

2.  die  Verbältnisse  des  Handels,  das  Zollwesen  und  die  für
die  Zwecke  des  Reiches  zu  verwendenden  Steuern;

3.  die  Ordnung  des  Maß-,  Münz-  und  Gewichtssystems  nebst
Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission  von  fundiertem  und
unfundiertem  Papiergelde;

4.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5.  die  Erfindungspatente;

6.  der  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

ı  Hierüber  vor  allem  zu  vgl.:  Haenel  Staatsr.  I  von  $  33  ab  bis  zum
Schluß  des  Bandes.  Ferner:  v.  Seydel,  Komm.  z.  RV.58  ff.;  Loening,  Grundzüge
  der  RV.93ff.;  Triepel,  Die  Kompetenzen  des  Bundesstaates  und  die  geschriebene
  Verfassung  (in  der  Laband-Festschrift  von  1908)  2  247  ff.;  Anschütz,
Enzykl.  yı;  v.  Jagemann,  Vorträge  über  die  deutsche  RV.  (1904)  64  ff.  144  ff.
Vgl.  sun  Rieß,  Auswärtige  Hobeitsrechte  der  deutschen  Einzelstaaten  9Yff.

®  In  dem  Schlußprotokolle  vom  23.  Nov.  1870  Nr.  II  ist  seitens  der
preußischen  Bevollmächtigten  anerkannt  worden,  daß  unter  der  Gesetzgebungsbefugnis
  des  Reiches  über  Staatsbürgerrecht  nur  das  Recht  verstanden
  werden  solle,  die  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit  zu  regeln  und
den  Grundsatz  der  politischen  Gleichberechtigung  aller  Konfessionen  durchzuführen,
  daß  sich  im  übrigen  die  Gesetzgebung  nicht  auf  die  Frage  erstrecken
  solle,  unter  welchen  Voraussetzungen  jemand  zur  Ausübung  politischer
  Rechte  in  einem  einzelnen  Staate  befugt  sei.