260 Zweiter Teil. Erstes Buch. $ 80,
Lande erlischt; damit ist der Grund, welcher seinerzeit zu jener
Vertragsbestimmung führte, weggefallen. Weiter ist in den Bancroftverträgen
vereinbart, daß, wenn der Naturalisierte sich wieder in
seinem Heimatlande niederläßt, ohne die Absicht, in sein Adoptivvaterland
zurückzukehren, er als auf seine Naturalisation Verzicht
leistend angesehen wird. Diese Bestimmung ist auch unter dem
StAG. noch in Kraft geblieben und behauptet ihre Bedeutung].
3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich
und Einzelstaaten.
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Innerhalb des gemeinsamen Herrschaftsbereiches verteilen sich
die Herrschaftsrechte zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten !
hat in der Weise stattgefunden, daß die Kompetenz des Reiches
eine beschränkte und verfassungsmäßig bestimmte ist. Alle Befugnisse,
welche nicht dem Reiche überwiesen sind, bleiben den
Einzelstaaten,
I. In ausdrücklicher Aufzählung hat die Reichsverfassung diejenigen
Angelegenheiten aufgeführt, welche der Gesetzgebung
und Beaufsichtigung des Reiches unterliegen?. Es sind:
1. Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungsverhältnisse,
Staatsbürgerrecht?, Paßwesen und Fremdenpolizei
und über den Gewerbebetrieb einschließlich des Versicherungswesens,
desgleichen über die Kolonisation und Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern;
2. die Verbältnisse des Handels, das Zollwesen und die für
die Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern;
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems nebst
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und
unfundiertem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. der Schutz des geistigen Eigentums;
ı Hierüber vor allem zu vgl.: Haenel Staatsr. I von $ 33 ab bis zum
Schluß des Bandes. Ferner: v. Seydel, Komm. z. RV.58 ff.; Loening, Grundzüge
der RV.93ff.; Triepel, Die Kompetenzen des Bundesstaates und die geschriebene
Verfassung (in der Laband-Festschrift von 1908) 2 247 ff.; Anschütz,
Enzykl. yı; v. Jagemann, Vorträge über die deutsche RV. (1904) 64 ff. 144 ff.
Vgl. sun Rieß, Auswärtige Hobeitsrechte der deutschen Einzelstaaten 9Yff.
® In dem Schlußprotokolle vom 23. Nov. 1870 Nr. II ist seitens der
preußischen Bevollmächtigten anerkannt worden, daß unter der Gesetzgebungsbefugnis
des Reiches über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden
werden solle, die Reichs- und Staatsangehörigkeit zu regeln und
den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen,
daß sich im übrigen die Gesetzgebung nicht auf die Frage erstrecken
solle, unter welchen Voraussetzungen jemand zur Ausübung politischer
Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei.