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deren Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen an
den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz. Ist von dem Gegner bereits
ein Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur Verhandlung und Ent—
scheidung über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so kann die
Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1
zugestellt werden kann, nicht vorhanden, so erfolgt die Zustellung an
den von dem Gegner, wenngleich nur für die erste Instanz, bestellten
Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den
Gegner selbst, und zwar an diesen durch Aufgabe zur Post, wenn er
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber
unterlassen hat.
Ist der Aufenthalt des Prozeßbevollmächtigten, welchem zuzustellen
ist, unbekannt, so finden die Vorschriften des §. 162a entsprechende
Anwendung.
46. Der §. 168 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in
seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen
darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen.
47. Als §. 169 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Zustellung an eine der in den §§. 166, 168 und im §. 169
Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an
dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung er-
folgen soll, betheiligt ist.
48. Als §. 170a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ergiebt sich aus den Erklärungen einer Partei, daß eine ihr unter
Verletzung der Vorschriften der §§. 166— 170 zugestellte Ladung in
ihre Hände gelangt ist, so ist die Zustellung als mit dem Zeitpunkte
bewirkt anzusehen, in welchem die Partei nach ihren Erklärungen die
Ladung erhalten hat.
49. An die Stelle des §. 171 Abs. 1 treten folgende Vorschriften:
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen
darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt
wird, nur mit richterlicher Erlaubniß erfolgen. Die Nachtzeit umfaßt
in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden von
neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom
1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis
sechs Uhr Morgens.
50. Im §. 173 Abs. 4 werden die Worte: „wenn die Zustellung von Amts-
wegen angeordnet ist, dem Gerichtsschreiber“ gestrichen.