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b) als Abs. 3 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Stunden be—
stimmt ist, werden Sonntage und allgemeine Feiertage nicht mit—
gerechnet.
61. An die Stelle des §. 213 treten folgende Vorschriften:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver—
säumung einer Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann zu
ertheilen, wenn spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Nothfrist
das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück dem Gerichts—
vollzieher oder, sofern die Zustellung unter Vermittelung des Gerichts—
schreibers erfolgen soll, dem Gerichtsschreiber zum Zwecke der Zustellung
übergeben ist.
Das Gleiche gilt, wenn die Versäumung der Nothfrist dadurch
veranlaßt worden ist, daß das angefochtene Urtheil den Prozeßbevoll—
mächtigten des Gegners unrichtig bezeichnet.
In den Fällen des Abs. 1 muß die Wiedereinsetzung innerhalb
einer einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist bean-
tragt werden.
62. Im §. 214 wird
a) im Abs. 1 die Nr. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt:
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese
bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf; im Falle der
Versäumung der im §. 430 a bezeichneten Nothfrist auch die
Ladung des Gegners zur Eidesleistung und zur weiteren münd-
lichen Verhandlung.
b) der Abs. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Im Falle des §. 213 Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung
auch in dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine
ohne vorgängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden,
wenn die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der
einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist.
63. Im §. 217 wird
a) der Abs. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, so
ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden
anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
b) als Abs. 5 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fort-
setzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.