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95. Der §. 346 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Verurtheilung in Strafe und Kosten sowie die Anordnung
der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn das Ausbleiben des
Zeugen genügend entschuldigt ist.
96. An die Stelle des §. 371 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift:
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung
an Eidesstatt darf die Partei nicht zugelassen werden.
97. Der §. 387 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn
der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
98. An die Stelle des §. 391 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift:
Auf die Leistung des Eides durch Streitgenossen, gesetzliche Ver-
treter und die im §. 435 Abs. 2, 3 bezeichneten Personen finden die
Vorschriften der §§. 434— 436 entsprechende Anwendung.
99. An die Stelle des §. 430 treten folgende Vorschriften:
§. 430.
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleistung bestimmten
Termine nicht, so ist auf Antrag der Eid als verweigert anzusehen
und zur Hauptsache zu verhandeln.
§. 430 a.
Der Schwurpflichtige kann die Folge der Versäumung des zur
Eidesleistung bestimmten Termins dadurch beseitigen, daß er nach-
träglich bei dem Gerichte die Abnahme des Eides beantragt. Der
Antrag ist nur innerhalb der Nothfrist von einer Woche nach dem
Termine zulässig; er kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers er-
folgen.
§. 430 b.
Gilt der Eid in Folge der Versäumung des Termins als ver-
weigert, so ist, falls auf die Verhandlung in der Hauptsache ein Urtheil
oder ein Beweisbeschluß ergeht, diese Entscheidung in einem besonderen,
über eine Woche hinaus anzusetzenden Termine zu verkünden; für den
Fall, daß die Abnahme des Eides rechtzeitig beantragt wird, ist der
Termin zur Eidesleistung und zur weiteren mündlichen Verhandlung
bestimmt. Hat die Verhandlung die Erlassung eines Urtheils oder
eines Beweisbeschlusses nicht zur Folge, so ist, wenn die Abnahme des
Eides rechtzeitig beantragt wird, der nächste Termin zur mündlichen
Verhandlung auch zur Eidesleistung bestimmt.