Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 281 — 
nach den allgemeinen Bestimmungen kürzer als die im ersten Satze 
festgesetzte Einlassungsfrist ist. 
Auf das Verfahren in den höheren Instanzen finden die Vor— 
schriften des Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
131. Als §. 567 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der recht- 
zeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der 
Präsentation des Wechsels Eideszuschiebung zulässig. 
Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie 
glaubhaft gemacht ist. 
132. Das sechste Buch erhält folgende Ueberschrift: 
Ehesachen. Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und 
Kindern. Entmündigungssachen. 
133. An die Stelle des §. 568 treten folgende Vorschriften: 
Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die Scheidung, Nichtigkeit oder 
Anfechtung einer Ehe oder die Feststellung des Bestehens oder Nicht- 
bestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder die Herstellung des 
ehelichen Lebens zum Gegenstande haben (Ehesachen), ist das Land- 
gericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand 
hat, ausschließlich zuständig. 
Ist der Ehemann ein Deutscher und hat er im Inlande keinen 
allgemeinen Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht 
erhoben werden, in dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inlande 
hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften 
des §. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. Das Gleiche 
gilt, sofern der Ehemann im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand 
hat, in dem Falle, daß der Ehemann die Reichsangehörigkeit verloren, 
die Ehefrau sie aber behalten hat oder daß beide Ehegatten die Reichs- 
angehörigkeit verloren haben, der Ehemann aber eine andere Staats- 
angehörigkeit nicht erworben hat. 
Ist eine Deutsche eine Ehe mit einem Ausländer eingegangen 
und hat dieser im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können 
die Nichtigkeitsklage und die Anfechtungsklage von der Ehefrau bei 
dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirke sie den letzten 
Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnstitzes 
finden die Vorschriften des §. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende An- 
wendung. Das Gleiche gilt, sofern nicht nach Abs. 2 Satz 2 ein 
Gerichtsstand begründet ist, in dem Falle, daß eine Deutsche eine Ehe 
mit einem Deutschen eingegangen ist, dieser aber die Reichsangehörig- 
keit verloren und im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.