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nach den allgemeinen Bestimmungen kürzer als die im ersten Satze
festgesetzte Einlassungsfrist ist.
Auf das Verfahren in den höheren Instanzen finden die Vor—
schriften des Abs. 2 entsprechende Anwendung.
131. Als §. 567 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der recht-
zeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der
Präsentation des Wechsels Eideszuschiebung zulässig.
Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie
glaubhaft gemacht ist.
132. Das sechste Buch erhält folgende Ueberschrift:
Ehesachen. Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und
Kindern. Entmündigungssachen.
133. An die Stelle des §. 568 treten folgende Vorschriften:
Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die Scheidung, Nichtigkeit oder
Anfechtung einer Ehe oder die Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder die Herstellung des
ehelichen Lebens zum Gegenstande haben (Ehesachen), ist das Land-
gericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, ausschließlich zuständig.
Ist der Ehemann ein Deutscher und hat er im Inlande keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht
erhoben werden, in dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inlande
hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften
des §. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. Das Gleiche
gilt, sofern der Ehemann im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, in dem Falle, daß der Ehemann die Reichsangehörigkeit verloren,
die Ehefrau sie aber behalten hat oder daß beide Ehegatten die Reichs-
angehörigkeit verloren haben, der Ehemann aber eine andere Staats-
angehörigkeit nicht erworben hat.
Ist eine Deutsche eine Ehe mit einem Ausländer eingegangen
und hat dieser im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können
die Nichtigkeitsklage und die Anfechtungsklage von der Ehefrau bei
dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirke sie den letzten
Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnstitzes
finden die Vorschriften des §. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende An-
wendung. Das Gleiche gilt, sofern nicht nach Abs. 2 Satz 2 ein
Gerichtsstand begründet ist, in dem Falle, daß eine Deutsche eine Ehe
mit einem Deutschen eingegangen ist, dieser aber die Reichsangehörig-
keit verloren und im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.