Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
 
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(§. 21) oder der dingliche Gerichtsstand für die im ordentlichen Ver- 
fahren erhobene Klage begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte 
in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. 
179.  Im §. 632 werden die Worte „zwei Wochen“ ersetzt durch die Worte: 
„einer Woche“. 
180.  An die Stelle des §. 644 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Urtheile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Fest- 
stellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegen- 
stande haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 
181.  Der §. 646 erhält folgenden Absl. 3: 
Ist von einer Partei ein Schriftsatz behufs Einlegung eines Rechts- 
mittels oder des Einspruchs zur Terminsbestimmung eingereicht, so 
kann nach Ablauf der Nothfrist und, sofern die Vornahme der Zu- 
stellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers eingeleitet war, nach 
Ablauf der im §. 190 Abs. 2 bestimmten Frist der Gegner beantragen, 
daß der Partei von dem Gerichtsschreiber eine Frist zum Nachweise 
der Zustellung bestimmt werde. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist 
ist das Zeugniß über die Rechtskraft zu ertheilen. 
182.  Der §. 648 Nr. 6 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder 
zur Entrichtung einer nach den §§. 843, 844 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für 
die Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der 
Klage vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat. 
183.  Im §. 649 treten an die Stelle der Nr. 1, 2 folgende Vorschriften: 
1. 
Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Unter- 
miether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem 
Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Ueberlassung, 
Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem 
Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten 
Sachen; 
2.  Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeit— 
gebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, 
sowie die im §. 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, 
vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) bezeichneten Streitigkeiten, 
insofern dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits= oder Lehr- 
verhältnisses entstehen; 
184. Als §. 650a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Urtheile der Oberlandesgerichte sind auf Antrag auch ohne Sicher- 
heitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Voraus- 
Reichs- Gesetzbl. 1898. 52
	        
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