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§. 670 l.
Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvoll—
streckung in das Gesammtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten
ergangenes Urtheil erforderlich und genügend.
Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft finden
die Vorschriften der §§. 670i, 670k mit der Maßgabe Anwendung,
daß an die Stelle des Ehemanns der überlebende Ehegatte, an die
Stelle der Ehefrau die antheilsberechtigten Abkömmlinge treten.
§. 670 m.
Zur Zwangsvollstreckung in das der elterlichen Nutznießung unter-
liegende Vermögen des Kindes ist ein gegen das Kind ergangenes
Urtheil genügend.
§. 670 n.
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß ist, wenn mehrere
Erben vorhanden sind, bis zur Theilung ein gegen alle Erben er-
gangenes Urtheil erforderlich.
§. 670 o.
Unterliegt ein Nachlaß der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers,
so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlaß ein gegen den Testaments-
vollstrecker ergangenes Urtheil erforderlich und genügend.
Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner
Nachlaßgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegen-
stände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testaments-
vollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt ist.
Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichttheilsanspruchs ist im
Falle des Abs. 1 wie im Falle des Abs. 2 ein sowohl gegen den Erben
als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urtheil erforderlich.
§. 670 p.
Auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für
oder gegen den Erblasser ergangenen Urtheils für oder gegen den
Testamentsvollstrecker finden die Vorschriften der §§. 665, 666—668
entsprechende Anwendung. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist
die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testaments-
vollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände zulässig.
195. An die Stelle des §. 671 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils, dessen voll-
streckbare Ausfertigung nach §. 664 Abs. 1 ertheilt worden ist, oder
soll ein Urtheil, welches nach den §§. 665—665b, 670 d, 670h,
670k, dem §. 670 l Abs. 2 und dem §. 670p für oder gegen eine