Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

231. Im §. 754 wird 
a) hinter Abs. 2 folgende Vorschrift als Abs. 3 eingestellt: 
Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer 
Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Aus- 
übung einem Anderen überlassen werden kann. 
b) der Abs. 3, jetzt Abs. 4, durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußer- 
liche Rechte, deren Ausübung einem Anderen überlassen werden 
kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei 
der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung an- 
ordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der 
zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht 
durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. 
c) hinter Abs. 4, jetzt Abs. 5, folgende Vorschrift als Abs. 6 eingestellt: 
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grund- 
schuld oder eine Rentenschuld finden die Vorschriften über die 
Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für welche eine Hypothek 
besteht, entsprechende Anwendung. 
232. Hinter §. 754 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 754 a. 
Auf die Zwangsvollstreckung in den Antheil an einem im Schiffs- 
register eingetragenen Schiffe (Schiffspart) finden die Bestimmungen 
des §. 754 mit folgenden Abweichungen Anwendung. 
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen 
Bezirke sich der Heimathshafen oder der Heimathsort des Schiffes 
befindet. 
Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung der Part ist ein 
Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle die Part be- 
treffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine 
Woche sein. 
Der Pfändungsbeschluß soll dem Korrespondentrheder zugestellt 
werden; die Pfändung wird auch mit dieser Zustellung wirksam. 
Das Vollstreckungsgericht soll der Registerbehörde von der Er- 
lassung des Pfändungsbeschlusses unverzüglich Mittheilung machen. 
Ergiebt der Auszug aus dem Schiffsregister, daß die Part mit 
einem Pfandrechte belastet ist, welches einem anderen als dem be- 
treibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses an- 
zuordnen. Die Vertheilung des Erlöses erfolgt in diesem Falle nach 
den Bestimmungen der §§. 759—768 Forderungen, für die ein 
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