Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Pfandrecht an der Part eingetragen ist, sind nach dem Inhalte des 
Schiffsregisters in den Theilungsplan aufzunehmen. 
§. 754 b. 
Der Antheil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen 
einer nach §. 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft 
ist der Pfändung unterworfen. Der Antheil eines Gesellschafters an 
den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen 
ist der Pfändung nicht unterworfen. 
Die gleichen Vorschriften gelten für den Antheil eines Miterben 
an dem Nachlaß und an den einzelnen Nachlaßgegenständen. 
§. 754 c. 
Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist der Antheil 
eines der Ehegatten an dem Gesammtgut und an den einzelnen dazu 
gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche 
gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Antheilen des über- 
lebenden Ehegatten und der Abkömmlinge. 
Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Antheil an dem 
Gesammtgute zu Gunsten der Gläubiger des Antheilsberechtigten der 
Pfändung unterworfen. 
§. 754 d. 
Das Recht, welches bei dem Güterstande der Verwaltung und 
Nutznießung dem Ehemann an dem eingebrachten Gute zusteht, ist 
der Pfändung nicht unterworfen. Die von dem Ehemann erworbenen 
Früchte des eingebrachten Gutes sind der Pfändung nicht unterworfen, 
soweit sie zur Erfüllung der in den §§. 1384— 1387 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bestimmten Verpflichtungen des Ehemanns, zur 
Erfüllung der ihm seiner Ehefrau, seiner früheren Ehefrau oder seinen 
Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur 
Bestreitung seines standesmaßigen Unterhalts erforderlich sind. 
Der Widerspruch kann auch von der Ehefrau nach §. 685 geltend 
gemacht werden. 
§. 754 e. 
Das Recht, welches dem Vater oder der Mutter kraft der elter- 
lichen Nutznießung an dem Vermögen des Kindes zusteht, ist der 
Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt von den ihnen nach 
den §§. 1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden An- 
sprüchen, solange die Ansprüche nicht fällig sind. 
Auf die Pfändung der von dem Vater oder der Mutter kraft der 
elterlichen Nutznießung erworbenen Früchte finden die Vorschriften des
	        
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