Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.  Artikel  7.  15

Wochen  die  erforderliche  Genehmigung  Sparkassen,  die  durch  staatliche  Vernachsucht;

  leihung  Rechtsfähigkeit  erlangt  haben,
2.  wer  einer  juristischen  Person,  die  nicht  können  ein  von  ihnen  beliehenes  Grundin

  Preußen  ihren  Sitz  hat,  eine  Schen=  stück  im  Zwangsversteigerungsverfahren

kung  oder  Zuwendung  von  Todes=  ohne  die  Genehmigung  erwerben.

wegen  verabfolgt,  bevor  die  erforderliche

  Genehmigung  erteilt  ist.  82.  Buisio  Personen,  die  in  einem

.  .  .  anderen  Bundesstaat  ihren  Sitz  haben,
8  4.  Die  Vorschriften  der  88  1  bis  3  bedürfen  zum  Erwerbe  von  Grundstücken

gelten  nicht  für  Familienstiftungen.  im  Werte  von  mehr  als  fünstausend  Mark
Artiter  7  der  Genehmigung  des  Königs  oder  der
durch  Königliche  Verordnung  bestimmten

8  1.  Wt  Personen,  die  in  Behörde
Preußen  ihren  Sit  haben,  bedürfen  zum  Der  gleichen  Genehmigung  bedürfen
Erwerbe  von  Grundstücken  im  Werte  von  ausländische  juristische  Personen  zum  Ermehr
  als  fünftausend  Mark  der  Geneh=  werbe  von  Grundstücken  ohne  Rücksicht
migung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde.  auf  den  Wert.
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uristi  onen,  n  Rechtsfähig-  „
let  and  einem  neben  dem  Bür  erlichen  8  3.  Die  in  den  8#8  1,2  vorgeschriebene
Gesetzbuche  bestehenden  Neichsgesege  be.  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich  zu
ruht,  sowie  für  solche  juristische  Personen  einem  Erwerbe,  der  auf  Grund  einer  nach
des  össentlichen  Rechtes,  welche  nach  den  Maßgebe  des  Artikel  6  penehmieten
für  sie  geltenden  Gesetzen  ohne  die  im  Schenkung  oder  Zuwendung  von  To
Abs.  1  bezeichnete  Genehmigung  Grund=  wegen  erfolgt.
eigentum  erwerben  können.

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Verjährung  gewisser  Ansprüche.

An  sich  könnte  ein  einmal  begründetes  Recht,  von  einem  andern
ein  Thun  oder  ein  Unterlassen  zu  fordern,  z.  B.  die  Leistung  einer
Zahlung  oder  das  Nichthöherbauen  eines  Hauses,  ewig  bestehen  bleiben.
Aber  das  Hervorholen  vor  langer  Zeit  entstandener  Ansprüche  würde
in  vielen  Fällen  eine  Ungerechtigkeit  in  sich  begreisen  und  die  Sicherheit
des  Verkehrs  gefährden.  Ein  sorgsamer  Hausvater  wird  von  selbst  dafür
sorgen,  sein  Recht  zeitig  geltend  zu  machen,  und  ein  nachlässiger  Mensch
hat  es  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  ein  übermäßiges  Hinausziehen  der
Geltendmachung  seines  Anspruchs  den  Verlust  desselben  zur  Folge  hat.

Deshalb  findet  sich  in  den  Rechtsordnungen  aller  zivilisierten  Völker
die  Einrichtung  der  Verjährung  wieder.  Die  Zeit,  innerhalb  deren  ein
Anspruch  geltend  gemacht  werden  muß,  ist  verschieden.  Die  gewöhnliche
Verjährungsfrist  beträgt  dreißig  Jahre.

Gemischte  Ansprüche,  welche  die  laufenden  Einnahmen  des  Haushalts
  bilden  und  welche  deshalb  sofort  oder  innerhalb  kurzer  Zeit  berichtigt
  zu  werden  pflegen,  verjähren  in  zwei  oder  vier  Jahren:  so  die
Forderungen  der  Kaufleute  und  Handwerker  für  Waren  und  Arbeiten,
gewisse  Lohnforderungen  und  ähnliche  Ansprüche  (vgl.  88  196,  197  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches).  Den  im  Bürgerlichen  Gesetzbbuch  aufge-