Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 7. 15
Wochen die erforderliche Genehmigung Sparkassen, die durch staatliche Vernachsucht;
leihung Rechtsfähigkeit erlangt haben,
2. wer einer juristischen Person, die nicht können ein von ihnen beliehenes Grundin
Preußen ihren Sitz hat, eine Schen= stück im Zwangsversteigerungsverfahren
kung oder Zuwendung von Todes= ohne die Genehmigung erwerben.
wegen verabfolgt, bevor die erforderliche
Genehmigung erteilt ist. 82. Buisio Personen, die in einem
. . . anderen Bundesstaat ihren Sitz haben,
8 4. Die Vorschriften der 88 1 bis 3 bedürfen zum Erwerbe von Grundstücken
gelten nicht für Familienstiftungen. im Werte von mehr als fünstausend Mark
Artiter 7 der Genehmigung des Königs oder der
durch Königliche Verordnung bestimmten
8 1. Wt Personen, die in Behörde
Preußen ihren Sit haben, bedürfen zum Der gleichen Genehmigung bedürfen
Erwerbe von Grundstücken im Werte von ausländische juristische Personen zum Ermehr
als fünftausend Mark der Geneh= werbe von Grundstücken ohne Rücksicht
migung der staatlichen Aufsichtsbehörde. auf den Wert.
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uristi onen, n Rechtsfähig- „
let and einem neben dem Bür erlichen 8 3. Die in den 8#8 1,2 vorgeschriebene
Gesetzbuche bestehenden Neichsgesege be. Genehmigung ist nicht erforderlich zu
ruht, sowie für solche juristische Personen einem Erwerbe, der auf Grund einer nach
des össentlichen Rechtes, welche nach den Maßgebe des Artikel 6 penehmieten
für sie geltenden Gesetzen ohne die im Schenkung oder Zuwendung von To
Abs. 1 bezeichnete Genehmigung Grund= wegen erfolgt.
eigentum erwerben können.
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Verjährung gewisser Ansprüche.
An sich könnte ein einmal begründetes Recht, von einem andern
ein Thun oder ein Unterlassen zu fordern, z. B. die Leistung einer
Zahlung oder das Nichthöherbauen eines Hauses, ewig bestehen bleiben.
Aber das Hervorholen vor langer Zeit entstandener Ansprüche würde
in vielen Fällen eine Ungerechtigkeit in sich begreisen und die Sicherheit
des Verkehrs gefährden. Ein sorgsamer Hausvater wird von selbst dafür
sorgen, sein Recht zeitig geltend zu machen, und ein nachlässiger Mensch
hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn ein übermäßiges Hinausziehen der
Geltendmachung seines Anspruchs den Verlust desselben zur Folge hat.
Deshalb findet sich in den Rechtsordnungen aller zivilisierten Völker
die Einrichtung der Verjährung wieder. Die Zeit, innerhalb deren ein
Anspruch geltend gemacht werden muß, ist verschieden. Die gewöhnliche
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
Gemischte Ansprüche, welche die laufenden Einnahmen des Haushalts
bilden und welche deshalb sofort oder innerhalb kurzer Zeit berichtigt
zu werden pflegen, verjähren in zwei oder vier Jahren: so die
Forderungen der Kaufleute und Handwerker für Waren und Arbeiten,
gewisse Lohnforderungen und ähnliche Ansprüche (vgl. 88 196, 197 des
Bürgerlichen Gesetzbuches). Den im Bürgerlichen Gesetzbbuch aufge-