Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Todeserklärung aussprechenden Urtheils. Die mündliche Verhandlung 
erfolgt nicht vor Ablauf dieser Frist. 
Mehrere Anfechtungsprozesse sind zum Zwecke gleichzeitiger Ver—- 
handlung und Entscheidung zu verbinden. Die Vorschrift des §. 59 
findet Anwendung. 
Wird in Folge einer Anfechtungsklage die Todeserklärung auf- 
gehoben oder eine andere Todeszeit festgestellt, so wirkt das Urtheil für 
und gegen Alle. 
§ 836 s. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des 
Eigenthümers eines Grundstücks nach §. 927 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. 
§. 836 t. 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das Grundstück be— 
legen ist. 
§. 836 u. 
Antragsberechtigt ist derjenige, welcher das Grundstück seit der im 
§. 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitze hat. 
§. 836 v. 
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforder— 
lichen Thatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu 
machen. 
§. 836 w. 
 In dem Aufgebot ist der bisherige Eigenthümer aufzufordern, 
sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls 
seine Ausschließung erfolgen werde. 
§. 836 x. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines 
Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldgläubigers auf Grund 
der §§. 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nach- 
folgenden besonderen Bestimmungen. 
§. 836 y. 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das belastete Grund- 
stück belegen ist. 
§. 836 z. 
Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des belasteten Grundstücks. 
Im Falle des §. 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein 
im Range gleich= oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine
	        
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