Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 836 ii. 
Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des 
Nachlaßkonkurses beantragt ist. 
Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird das Aufgebots— 
verfahren beendigt. 
§. 836 kk. 
Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen. 
Das Aufsgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche dem Nachlaß- 
gericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts- 
wegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur 
Post erfolgen. 
§. 836 II. 
In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern, welche sich nicht 
melden, als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß sie, unbeschadet des Rechts, 
vor den Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und 
Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Be- 
friedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht aus- 
geschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergiebt. 
§. 836 mm. 
Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegen- 
standes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche 
Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. 
Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, 
der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. 
§ 836 nn. 
Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben 
gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil, unbeschadet 
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte 
Haftung, auch den anderen Erben zu Statten. Als Rechtsnachtheil 
ist den Nachlaßgläubigern, welche sich nicht melden, auch anzudrohen, 
daß jeder Erbe nach der Theilung des Nachlasses nur für den seinem 
Erbtheil entsprechenden Theil der Verbindlichkeit haftet. 
Die Erlassung des Aufgebots mit Androhung des im Abs. 1 Satz 2 
bestimmten Rechtsnachtheils kann von jedem Erben auch dann beantragt 
werden, wenn er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 
§ 836 oo. 
Im Falle der Nacherbfolge findet die Vorschrift des §. 836 nn 
Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechende An- 
wendung. 
Reichs. Gesetzbl. 1898. 56
	        
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