Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 850 d. 
Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gerichte vorgelegt 
oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlassung 
eines Ausschlußurtheils erledigt, so ist die Zahlungssperre von Amts- 
wegen aufzuheben. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der 
Einleitung des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die 
Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr 
entgegenstehenden Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot oder 
die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die Er- 
ledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von 
Amtswegen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre erst 
aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des 
§. 847 a gestattet worden ist. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Zahlungssperre auf- 
gehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 850e. 
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer 
Urkunde der im §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, 
so finden die Vorschriften des §. 839a, des §. 842 Abs. 3, des 
§. 848 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 850 a—850 d entsprechende An- 
wendung. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des 
Aufgebots und der im §. 848 Abs. 2, 3 und in den §§. 850a, 
8505, 850d vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Auf- 
gebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen. 
§. 850 f. 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§. 887, 927, 1104, 
1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 
auf Grund des §. 765 des Handelsgesetzbuchs und des §. 111 des 
Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiff- 
fahrt, vom 15. Juni 1895 ergehen, können die Landesgesetze die Art 
der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie 
die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§. 825, 827, 833 
vorgeschrieben ist. 
Bei Aufgeboten, welche auf Grund des §. 1162 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Ver- 
öffentlichung des Ausfgebots, des Ausschlußurtheils und des im §. 848 
Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders be- 
stimmen, als in den §§. 842, 846, 847, 848 vorgeschrieben ist.
	        
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