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§. 850 d.
Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gerichte vorgelegt
oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlassung
eines Ausschlußurtheils erledigt, so ist die Zahlungssperre von Amts-
wegen aufzuheben. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der
Einleitung des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die
Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr
entgegenstehenden Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot oder
die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die Er-
ledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von
Amtswegen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre erst
aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des
§. 847 a gestattet worden ist.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Zahlungssperre auf-
gehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
§. 850e.
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer
Urkunde der im §. 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art,
so finden die Vorschriften des §. 839a, des §. 842 Abs. 3, des
§. 848 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 850 a—850 d entsprechende An-
wendung. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des
Aufgebots und der im §. 848 Abs. 2, 3 und in den §§. 850a,
8505, 850d vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Auf-
gebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.
§. 850 f.
Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§. 887, 927, 1104,
1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
auf Grund des §. 765 des Handelsgesetzbuchs und des §. 111 des
Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiff-
fahrt, vom 15. Juni 1895 ergehen, können die Landesgesetze die Art
der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie
die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§. 825, 827, 833
vorgeschrieben ist.
Bei Aufgeboten, welche auf Grund des §. 1162 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Ver-
öffentlichung des Ausfgebots, des Ausschlußurtheils und des im §. 848
Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders be-
stimmen, als in den §§. 842, 846, 847, 848 vorgeschrieben ist.