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7. Im §. 26 Abs. 1 erhalten die Nr. 2, 3, 8 im Eingang und die Nr. 10
folgende Fassung:
2. die Unzuständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit des Rechtsweges,
den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, .. ...
3. die Entlassung des Beklagten aus dem Rechtsstreite (Civilprozeßordnung
§§. 72 bis 73 a),
8. die Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage
beantragt oder angefochten wird (Civilprozeßordnung §§. 667, 670d,
670h, 670k, 670l Abs. 2, §§. 670p, 687),
10. die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens oder die Aufhebung
eines Schiedsspruchs (Civilprozeßordnung §. 871 a).
8. An die Stelle des §. 34 treten folgende Vorschriften:
Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Ent-
scheidung einschließlich des Verfahrens:
1. über Anträge auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Ent-
mündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind (Civilprozeß-
ordnung §§. 593 bis 603b, 616 bis 619, 621 bis 623, 625);
2. über die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das
Erlöschen eines Schiedsvertrags oder die Anordnung der von
Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Hand-
lungen (Civilprozeßordnung §. 871).
9. Im §. 35 werden die Nr. 1, 2 durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangs-
vollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Abs. 3),
§§. 696 d, 696e, 710 Abs. 4, §. 714 Abs. 2);
2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung
§. 684, 700, 723, 724, 726, 729, 730 Ab. 1, §§. 736, 738,
743, 745 bis 747, 754, 754 a, 771 Abs. 4, §§. 772, 781 Abs. 3,
§§. 782, 810 Abs. 3);
10. An die Stelle des §. 38 treten folgende Vorschriften:
Ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) wird erhoben für die Entscheidung,
einschließlich des vorangegangenen Verfahrens „über Anträge:
1. auf Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten,
sofern dieselbe im besonderen Verfahren erfolgt (Civilprozeß—
ordnung §. 99), oder auf Abänderung der Kostenfestsetzung
(Civilprozeßordnung §. 100 a);
2. auf Bestimmung einer Frist zur Rückgabe und auf Anordnung
der Rückgabe einer Sicherheit in den Fällen des §. 101 a
Abs. 1, 2 der Civilprozeßordnung;
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