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3. auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen, in welchen
dieselbe auf Anordnung des Vorsitzenden zu erfolgen hat, oder
auf Zurücknahme der Vollstreckungsklausel, sofern diese Anträge
nicht im Wege der Klage gestellt werden (Civilprozeßordnung
§§. 664 bis 666, 668, 670d, 670h, 670k, 670l Abs. 2,
§§. 670p, 703, 704 Abs. 1, §. 705 Abs. 3, §. 809), oder
auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (Civil-
prozeßordnung §. 669).
11. Der §. 39 erhält folgenden Abs. 3:
Die im besonderen Verfahren erfolgte Festsetzung der Kosten und
die Abänderung der Kostenfestsetzung (§. 38 Nr. 1) gelten als Ein
Rechtsstreit. Das Gleiche gilt von dem Verfahren über die im §. 38
Nr. 2 bezeichneten Anträge.
12. Der §. 42 erhält im Eingange folgende Fassung:
Für das Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §. 754a Abs. 6,
§§. 758 bis 763, 768)
13. An die Stelle des §. 43 treten folgende Vorschriften:
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungs-
eides bestimmten Termine werden im Falle des §. 774 a der Civil-
prozeßordnung zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
Das Gleiche gilt für die Fälle der §§. 781, 782 der Civilprozeß=
ordnung, sofern nicht über einen Widerspruch des Schuldners oder
über einen spätestens im Termine gestellten Antrag auf Erzwingung
der Eidesleistung zu entscheiden ist.
14. Der §. 44 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßerdnung §§. 823 bis 833,
836 bis 836 a, 836s bis 850f) wird ein Zehntheil der Gebühr (§. 8)
erhoben:
1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Er-
lassung des Aufgebots;
2. für die vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens erfolgende
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre;
3. für die Verhandlung im Aufgebotstermine;
4. für die Endentscheidung.
15. Im §. 47 erhalten
a) im Abs. 1 die Nr. 3 am Schlusse und die Nr. 9, 12) 16 folgende
Fassung:
3. über die Bestimmung des zuständigen Gerichts (Civilprozeß-
ordnung §. 36), die Uebernahme eines Entmündigungsverfahrens