Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 24.
Inhalt: Gesetz, enthaltend Abänderungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-
Gesetzbl. S. 245). S. 357. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. S. 360.
(Nr. 2488.) Gesetz, enthaltend Abänderungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52)
und des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245). Vom
24. Mai 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
An die Stelle des §. 3 Absatz 4, des §. 4 und des §. 5 Absatz 1 sowie
des §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 und Ziffer 3 Absatz 2 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-
Gesetzbl. S. 245) treten folgende Vorschriften:
§. 3 Absatz 4.
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die
auf Märschen, im Biwak oder Lager befindlichen oder vorübergehend
einquartierten Theile der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es
nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig zu einem Preise zu ermiethen,
welcher den vom Bundesrathe für den betreffenden Lieferungsverband
festgestellen Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1) nicht übersteigt.
Nur wenn mehrere Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zusammen-
gezogen werden, dürfen an den Korpsmanövertagen und bei den zu-
gehörigen Märschen die Miethspreise die vorbezeichneten Vergütungs-
sätze um 10 Prozent übersteigen, wobei die überschießenden Theile einer
Mark auf volle Mark nach oben abgerundet werden.
Reichs. Gesetzbl. 1898. 61
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1898.