Relchsgerlchtliche Entscheldungen. 175
Uebung auch eine Abweichung von der allgemeinen Form
begründet werden und die Urkunde erscheint noch immer
als echt, wenn sie nur dasjenige formelle Erforderniß an
sich trägt, was nach jenen Normen noch als wesentlich
in Bezug auf die Form sich darstellt (Entsch. Bd. 8
S. 409, Bd. 14 S. 178, Bd. 13 S. 74; Rechtspr. Bd. 5
S. 199). 6
Nun nimmt aber der erste Richter an, daß bei
Attesten der in Frage stehenden Art die Unterschrift des
Beamten nicht unerläßlich sei, daß vielmehr der aufgedrückte
Stempel noch zur Genüge beweise, daß der Gesundheitsschein
von dem zuständigen Beamten ausgestellt
sei. Hiemit will der erste Richter unzweifelhaft thatsächlich
feststellen, daß Bescheinigungen, wie die fragliche,
nach bestehendem Herkommen oder bestehender Uebung
noch als echt gelten, wenn sie auch nur mit dem Stempel
der Beamten versehen sind, daß also dieser Stempel ein
der Unterschrift gleichwerthiger formeller Bestandtheil der
Urkunde bilde. Gegen diese als thatsächlich zu erachtende
Feststellung kann in der Revisionsinstanz nicht angekämpft
werden und es ergibt sich aus derselben, daß der Angeklagte,
indem er das Datum der Bescheinigung veränderte,
immerhin eine echte Urkunde verfälschte
Wenn die Revision hiegegen geltend macht, es müsse
der Stempel wenigstens von dem Beamten selbst, nicht
aber von einer anderen Person aufgedrückt worden sein,
so ist dagegen zu bemerken, daß in der Hauptverhandlung
nicht bestritten worden war, daß der Stempel rechtmäßig
beigedrückt worden, so daß der erste Richter keinen Anlaß
hatte, sich in dieser Hinsicht näher auszusprechen.
Schließlich behauptet die Revision noch, weil die Urkunde
durch die von Seite der Ehefrau des Fleischbeschauers
beigesetzte Unterschrift von vornherein verfälscht worden,
könne von einer nachfolgenden Verfälschung durch den
Angeklagten nicht mehr die Rede sein. Allein es unterliegt
keinem Zweifel, daß selbst eine verfälschte Urkunde