Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Für die Stellung der Fahrzeuge ist die Vermittelung der zuständigen 
Hafenpolizeibehörde in Anspruch zu nehmen. 
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außer— 
gewöhnliche Abnutzung am Fahrzeuge nebst Zubehör zu gewähren, welche in Folge 
oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des 
von ihm gestellten Schiffers entstanden sind. 
Die Festsetzung der Vergütung geschieht nach Maßgabe des §. 14. 
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc. 
§. 11. 
Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, 
so sind davon zuvor die betreffenden Ortsvorstände zu benachrichtigen, damit die 
vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen kenntlich gemacht 
werden können. 
Ausgeschlossen von jeder Benutzung bei Truppenübungen bleiben Gebäude, 
Wirthschafts= und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünen- 
Anpflanzungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie die Versuchsfelder land- 
und forstwirthschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen. 
§. 12. 
Die Besitzer von Brunnen und Tränken sind verpflichtet, marschirende, 
biwakirende, kantonnirende und übende Truppen, falls die vorhandenen öffent- 
lichen Brunnen und Tränken für die Bedürfnisse der Truppen nicht ausreichen, 
zur Mitbenutzung der Brunnen und Tränken zuzulassen, auch wenn zu diesem 
Zwecke Wirthschafts= und Hofräume betreten werden müssen. 
Auf die Uebungen der Truppen auf ihren ständigen Exerzir= und Schieß- 
plätzen findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
§. 13. 
Die Besitzer von Schmieden sind verpflichtet, marschirende, biwakirende 
und kantonnirende Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene 
Vergütung zuzulassen. 
§. 14. 
Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen „sowie 
die in den Fällen des §. 12 entstehenden Schäden werden aus Militärfonds 
vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §. 13 eintretenden Ver- 
gütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, end- 
gültig unter Ausschluß des Rechtswegs auf Grund sachverständiger Schätzung. 
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise 
oder gleichartiger Verbände mitzuwirken. Die Betheiligten sind zum Schätzungs- 
termine vorzuladen.
	        
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