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§. 149.
Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte.
Zu diesen Aemtern sowie den Aemtern der Staatsanwaltschaft bei den Ober-
landesgerichten und den Landgerichten können nur zum Richteramte befähigte Beamte
ernannt werden.
§. 150.
Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des
Bundesraths vom Kaiser ernannt.
Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des
gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
§. 151.
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten
unabhängig.
§. 152.
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf
ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
§. 153.
Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staats—
anwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staats-
anwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge
zu leisten.
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Bestim-
mung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen.
Elfter Titel.
Gerichtsschreiber.
§. 154.
Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Die Geschäfts-
einrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichskanzler, bei den Landes-
gerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Zwölfter Titel.
Zustellungs= und Vollstreckungsbeamte.
§. 155.
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen
und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem